Europäische Kommission will Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung neu prüfen
dennisheinemeyer.eu | 28. Februar 2010 — Kurz vor dem am Dienstag erwarteten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung des Bundesverfassungsgerichts hat die Kommission der Eur…
Das CDU-geführte Bundesforschungsministerium hat Wissenschaftler aus Saarbrücken und Kassel beauftragt, Gestaltungsvorschläge für einen „Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung“ auszuarbeiten. Die Vorschläge werden heute öffentlich vorgestellt (Kurzzusammenfassung hier).
Die Vorschläge
Die Wissenschaftler sind von der Annahme ausgegangen, Deutschland sei durch eine EU-Richtlinie gezwungen, alle Telefon-, Handy, E-Mail- und Internet-Verbindungsdaten auf Vorrat speichern zu lassen. Davon ausgehend haben sie Vorschläge erarbeitet, wie das Gewicht eines solchen „besonders schweren Eingriff[s] mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“ (Zitat Bundesverfassungsgericht), etwas abgemildert werden könnte. Vorgeschlagen wird beispielsweise:
Die Nutzung der ohne Anlass gespeicherten Daten soll nur zum „Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter“ zugelassen werden. Diese Beschränkung soll auch für die Ermittlung der Inhaber dynamischer IP-Adressen gelten, so dass beispielsweise die Nutzung von Vorratsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen werden solle. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Identifizierung von Internetnutzern mithilfe von Vorratsdaten zur Aufklärung jeglicher Straftat für zulässig erklärt, „jedoch damit nur die Grenze des Zulässigen beschrieben, nicht eine mögliche Kompromisslinie für einen Interessenausgleich. Die zugelassene Ausnahme stellt eine unsystematische Aufweichung der Zweckbindung dar und hat die Akzeptanz der Vorratsdatenspeicherung stark beeinträchtigt“, so die Wissenschaftler (Anm.: siehe auch Scharfe Kritik an Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung). Die Vorratsspeicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzte, Anwälte, Journalisten) solle „soweit möglich“ ausgeschlossen werden. Berufsgeheimnisträger sollen sich mit einem Nachweis über ihre Eigenschaft als Geheimnisträger und den dazugehörigen Anschluss beim jeweiligen TK-Anbieter melden und für die beruflichen Kennungen eine Ausnahme von der Speicherung beantragen. (Anm.: Dieser Ansatz bleibt allerdings unzureichend, weil die TK-Anbieter der Gesprächspartner dieser Geheimnisträger den Kontakt weiterhin erfassen würden.) Sämtliche Aufwendungen verpflichteter Telekommunikationsanbieter für die Vorratsdatenspeicherung solle der Staat erstatten. Für Kleinanbieter solle eine Ausnahme von der Speicherungsverpflichtung vorgesehen oder diese voll entschädigt werden. In der Summe mit anderen Gesetzen müsse laufend geprüft werden, „ob die Grenze totaler Erfassung und Registrierung überschritten wird.“Rechtspolitisch führen die Wissenschaftler aus, da die meisten Datenabfragen innerhalb der ersten drei Monate erfolgten, solle in der EU-Richtlinie eine „kürzere Speicherdauer vorgesehen“ werden. Sie erkennen allerdings an, dass auch bei einer nur sehr kurzen Speicherfrist eine flächendeckende und an…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. September 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.
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Strafprozessordnung - Verbot der Vorratsdatenspeicherung vom 15.03.2011
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