invitatio ad offerendum

Wörtlich übersetzt bedeutet dieser lateinische Rechtsbegriff “Einladung zur Abgabe eines Angebotes”. Die invitatio ad offerendum ist im Unterschied zum Angebot nicht verbindlich. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung der anderen Vertragspartei, selbst ein Angebot abzugeben. Der Auffordernde kann nun entscheiden, ob er das Angebot für den angepriesenen Artikel annehmen möchte.

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Themen: Kaufhaus , Schaufenster , Teleshopping , Glossar

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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