Inverkehrbringen des Elektrogeräts

In der Praxis ist oftmals der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 5 ElektroG (Stoffverbot) fraglich. Gesetzlich wird dieser Begriff nicht definiert. Das Umweltbundesministerium liefert eine – rechtlich nicht verbindliche – Definition wie folgt:

„In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG “RoHS”) bedeutet für Deutschland das “in Verkehr bringen” neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zo…

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Themen: Deutschland , Zoll , Lager , Rohs , Inverkehrbringen , Elektrog , Stiftung Ear , Stoffverbot

Erschienen 7. August 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.

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