Inverkehrbringen eines Elektrogerätes im Sinne des Elektrogesetzes: Versuch einer Begriffserläuterung

Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringt. Nur, wann ist ein Elektrogerät tatsächlich in Verkehr gebracht? Diesem Thema widmet sich der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Vorab: Der Begriff des Inverkehrbringens wird durch das ElektroG (leider) nicht definiert.

Auslegungshilfen bietet immerhin

die Mitteilung der Europäischen Kommission (Frequently Asked Questions on Directive 2002/95/EC and Directive 2002/96/EC), der Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien (im Folgenden „Blue Guide)“ Rechtliche Ausgangslage: Wer ist Hersteller i.S.d. ElektroG?

Gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG ist Hersteller jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt ( --> Markeninhaber und Produzent sind damit identisch) und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. als „Eigenmarken-Händler“ Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Bundesgebiet weiterverkauft ( --> Markeninhaber und Produzent sind damit personenverschieden). Aber Achtung: Der Weiterverkäufer ist dann wiederum nicht als Hersteller anzusehen, sofern auch der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Elektrogerät erscheint. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einführt (bzw. einführen lässt) und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. Auch der Importeur, der (nicht von ihm selbst hergestellte) Geräte aus dem Ausland in Deutschland in Verkehr bringt, ist damit Hersteller i.S.d. ElektroG.

Wichtig: Hersteller gemäß Nr. 1 und Nr. 3 ist nur, wer Elektrogeräte auch tatsächlich in Verkehr bringt.

Wann ist ein Elektrogerät in Verkehr gebracht?

Ein Gerät ist in Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland bereitgestellt wird (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 18).

Wann ist ein Elektrogerät bereitgestellt?

Unter der Bereitstellung versteht man die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung (Leitfaden, a.a.O., S. 18). Die Überlassung erfolgt dabei entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. Verkauf, Verleihung, Vermietung, Leasing, Schenkung) wobei ein Produkt als überlassen gilt, sobald die Übergabe oder Übereignung des Produkts tatsächlich stattgefunden hat.

Die Überlassung des Produkts erfolgt dabei entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergel…

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Themen: Deutschland , Richtlinien , EC

Erschienen 16. Dezember 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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