Internetzugang des Betriebsrates - LAG erteilt Steinzeit Absage!
Arbeitnehmeranwalt Stühler-Walters | 30. Januar 2012 — Die Frage nach einem eigenen Internetanschluss für den Betriebsrat bietet immer wieder mal Anlass für Streitigkeiten mit dem Ar…
Die Frage nach einem eigenen Internetanschluss für den Betriebsrat bietet immer wieder mal Anlass für Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber. Trotz dass in der Regel ein Anspruch des Betriebsrates auf Zugang zum Internet und Einrichtung einer eigenen Email-Adresse bejaht wird, gibt es immer wieder Arbeitgeber, die das schlicht ablehnen. Dabei ist mittlerweile das Internet eine der wichtigsten Informationsquellen geworden, wenn man mal schnell eine Antwort braucht. Auch bieten für Betriebsräte die zahlreich angebotenen Newsletter der verschiedenen Schulungsanbieter oder häufig auch von Rechtsanwälten gute Möglichkeiten, preiswert (meist kostenfrei) und schnell an oft auch verständlich aufbereitete Informationen zu gelangen.
Das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 27.10.2010 - 2 TaBV 55/10) hatte in einer Sache zu entscheiden, in der der Arbeitgeber selber das Internet nur sehr eingeschränkt, nämlich fast ausschließlich für die Übermittlung von Daten an Behörden und Krankenkassen nutzte. Im Übrigen meinte der Arbeitgeber, in seinem Unternehmen sei es Firmenphilosophie, so einen neumodischen Kram nicht nutzen zu müssen. Und deswegen meinte er, der BR müsse das auch nicht.
Insgesamt ist es natürlich am Unternehmer, darüber zu entscheiden, wie neumodisch er seine Geschäfte vollziehen will. In diesem Rahmen darf er auch die Entscheidung treffen, sich lieber auf Steinzeitniveau zu tummeln. Für den BR allerdings ist das in keiner Weise bindend, so vollkommen richtig das LAG Niedersachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Betriebsrat einen Zugang zum In¬ternet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit trifft dabei der BR und nicht der Arbeitgeber. Natürlich muss hierbei ein billiges Ermessen stattfinden, in dem der BR auch eine Interessenabwägung durchführen muss. Überwiegen hierbei die Interessen des BR gegenüber den Interessen des Arbeitgebers, ist das Begehrte für die Arbeit des BR auch erforderlich und müssen die Kosten durch den Arbeitgeber übernommen werden. Anders ist es, wenn beispielsweise die Kosten oder der Aufwand unverhältnismäßig für das aus Si…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2012 auf http://stuwal.blog.de.
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