Internetversteigerung und elektronische Vereinsanmeldung im Bundestag beraten
Der Deutsche Bundestag hat heute die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur
Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister in erster Lesung beraten.
“Schon heute ist die Justiz in vielen Bereichen online. Das Internet hat sich fest als Plattform des Wirtschaftslebens etabliert.
Hier treffen sich Anbieter und Interessenten für Waren und Dienstleistungen. Wir haben daher jetzt Regelungen vorgeschlagen, mit
denen Gegenstände, die in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, weitaus leichter als bisher über das Internet versteigert werden
können. Denn hier erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis, und die Auktionsplattform ist für jedermann am Tag zugänglich. Mehr Bieter bedeuten mehr Wettbewerb und
dadurch höhere Erträge bei der Verwertung gepfändeter Gegenstände. Wir helfen damit in der Zwangsvollstreckung den Schuldnern,
schneller ihre Schuld zu begleichen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen
Forderungen. Auch im Bereich der Register sind die Weichen schon lange in Richtung des elektronischen Rechtsverkehrs gestellt. Eine
ganze Reihe von Registern ist bereits auf elektronischen Betrieb umgestellt. Auch viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits
elektronisch geführt. Jetzt wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit darüber hinaus alle Anmeldungen zum Vereinsregister
elektronisch erfolgen können. Dabei ist mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung nicht zur Pflicht, sondern zur zusätzlichen
Möglichkeit wird. So kann jeder selbst entscheiden,
welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist” erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
1. Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, einfacher im
Internet erfolgen können.
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - z. B. Möbel und elektronische Geräte - in der Zivilprozessordnung als
Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist
umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.
Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf ergänzt
die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung
selbstverständlich wird.
Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplat…
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