Internetversteigerung und elektronische Vereinsanmeldung im Bundestag beraten

Der Deutsche Bundestag hat heute die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister in erster Lesung beraten.

“Schon heute ist die Justiz in vielen Bereichen online. Das Internet hat sich fest als Plattform des Wirtschaftslebens etabliert. Hier treffen sich Anbieter und Interessenten für Waren und Dienstleistungen. Wir haben daher jetzt Regelungen vorgeschlagen, mit denen Gegenstände, die in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, weitaus leichter als bisher über das Internet versteigert werden können. Denn hier erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis, und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Mehr Bieter bedeuten mehr Wettbewerb und dadurch höhere Erträge bei der Verwertung gepfändeter Gegenstände. Wir helfen damit in der Zwangsvollstreckung den Schuldnern, schneller ihre Schuld zu begleichen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen Forderungen. Auch im Bereich der Register sind die Weichen schon lange in Richtung des elektronischen Rechtsverkehrs gestellt. Eine ganze Reihe von Registern ist bereits auf elektronischen Betrieb umgestellt. Auch viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit darüber hinaus alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei ist mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung nicht zur Pflicht, sondern zur zusätzlichen Möglichkeit wird. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist” erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

1. Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, einfacher im Internet erfolgen können.

Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - z. B. Möbel und elektronische Geräte - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.

Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird.

Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplat…

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Themen: Gesetzgebung , Telekommunikation , Verein , Brigitte Zypries , 24 Stunden , Jedermann , Prozeßrecht
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 14. Mai 2009 auf http://blawg.legalit.de.

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