Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Künftig soll - so sieht es ein neuer Gesetzesentwurf vor - die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der
Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, einfacher im Internet erfolgen können. Wie das Bundesjustizministerium (BMJ) berichtet, soll
die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Bislang ist die Versteigerung
beweglicher Sachen in der Zivilprozessordnung (ZPO) als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Der
Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn Gläubiger oder
Schuldner dies beantragen.
Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative
zur Präsenzversteigerung werden.
Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die schon bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die
Internetversteigerung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Plattform, Beginn, Ende
und Ablauf der Online-Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Das
Gesetzesvorhaben betrifft daneben die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der
Finanzbehörden. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung (AO) als gesetzlicher Regelfall neben der
Präsenzversteigerung etabliert. Derartige Versteigerungen sollen in diesen Fällen auf der Plattform www.zoll-auktion.de stattfinden.
Nach Ansicht von Bundesjustizministerin ist die Versteigerung im Internet nicht nur im Interesse des Gläubigers:
"Es ist auch für den Schuldner gut, wenn in der Versteigerung ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. Denn: Je höher der Erlös, desto
schneller können die Schulden getilgt werden. Bei höheren Erlösen muss zur Tilgung unt…
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