Schon das Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten ist strafbar
Handakte WebLAWg | 17. Februar 2010 — Der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat heute mit unanfechtbarem Revisionsurteil entschieden, dass…
Aus aktuellem Anlaß: Da am gestrigen Tag ein Mandant in einem File-Sharing Verfahren mir von seiner “Sammlung” erzählte, bei der sich auch einige kinderpornografische Aufnahmen “befinden könnten”, nochmals in aller Deutlichkeit:
Schon das Betrachten kinderpornografischer Internet-Seiten ist strafbar!!
Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts macht sich auch der Internet-Nutzer nach § 184b Abs.4 StGB strafbar, der Internet-Seiten mit pornografischem Inhalt betrachtet.
Schon derjenige Internet-Nutzer, der bewußt und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Bildschirm betrachtet unternimmt es danach in strafbarer Weise, sich den Besitz an Dateien kinderpornografischem Inhalt zu verschaffen.
Die Strafbarkeit setze nicht voraus, dass der Nutzer die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet Cache seines Computers hat.
Der Entscheidung, die die Strafbarkeit in diesem Deliktsbereich ganz erheblich ausweitet, erging nach einer Sprungrevision der Staatsanwalschaft gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg. Dieses hatte den Angeklagten von dem Vorwurf, sich in den Besitz an Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu verschaffen freigesprochen. Der Angeklagte hatte die Dateien gezielt im Internet aufgerufen und auf dem Bildschirm seines PC betrachtet. Eine Speicherung war nicht beabsichtigt. Er behauptete, von der automatischen Speicherung im Cache keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Amtsgericht hatte daher den Angeklagten frei gesprochen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und zurück verwiesen. Nach der Revisionsentscheidung bedürfte § 184b Abs.4 StGb einer erweiternden Auslegung, um den Gesetzeszwecke und den Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie Computerdatein zu genügen. Bekämpft werden solle bereits der im Aufrufen liegenden Konsum kinderpornografischer Darstellungen, weil dieser bereits einen Anreiz für kommerzielle Anbieter schaffe. Die dem Besitz eigentümliche Herrschaftsmacht habe der Nutzer bereits dadurch, dass es in seinem Belieben stehe, nach Aufruf die Dateien zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten. Dass diese Herrschaftsmacht nach Aufruf zum bloßen Betrachten regelmäßig nur kurz ist, ergebe sich aus der dem Medium Internet typischen Schnelligkeit.
Die Entscheidung führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Kinderpornografie. S…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Dezember 2010 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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