Bund schließt Vertrag mit Providern
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Zur stetigen Ausweitung der Internetsperren in Frankreich habe ich für Zeit Online einen Artikel geschrieben. Aktueller Anlass ist die gerade verfügte Sperrung einer polizeikritischen Internetseite namens Copwatch, die die Gemüter hier in Frankreich ziemlich erhitzt. Vor allem die Szene der Internetaktivisten und Menschenrechtler kritisiert, dass die Regierung Sarkozy nach und nach die Freiheit des Internets einschränken will.
Der Artikel behandelt hauptsächlich die politische Dimension des Urteils, hier im Blog möchte ich etwas detaillierter auf den juristischen Aspekt der Sperren eingehen. Problematisch ist vor allem die extrem weit gefasste Rechtsgrundlage. Einen guten Überblick dazu bietet dieser Bericht (auf französisch allerdings). Es gibt für Internetsperren verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die ich auch in dem Artikel kurz angerissen habe:
Die “loi pour la confiance dans l’économie numérique”, also das Gesetz über Vertrauen in die digitale Wirtschaft vom 21 Juni 2004 (in Frankreich werden Gesetze datiert) ermöglicht Richtern grundsätzlich das Einrichten von Internetsperren. Artikel 6, I.8 sieht vor, dass Webhostern oder Internetprovidern jegliche Maßnahmen auferlegt werden können, die Schäden verhindern oder unterbinden, die aus dem Inhalt eines Onlinekommunikationsdienstes resultieren. Auf dieser Grundlage wurde die Sperrung von Copwatch veranlasst. Eine ähnliche Regelung gilt für Urheberrechtsverstöße, hier sieht der “code de la propriété intellectuelle”, das Gesetz über geistiges Eigentum, im Artikel L 336-2 eine Sperrmöglichkeit in Falle der Verletzung von Autorenrechten vor. Das Gesetz ARJEL vom 12. Mai 2010 befasst sich mit illegalen Glücksspielanbietern. In dem Fall kann ein Gericht angerufen werden, um Seiten mit rechtswidrigen Glücksspielangeboten oder Wetten zu verbieten. Diese Möglichkeit hat die Regulierungsbehörde bereits genutzt (s. unten). Durch LOPPSI 2 (14. März 2011) wurde schließlich eine Blacklist eingeführt: Um Kinderpornographie zu bekämpfen, müssen Internetanbieter die auf der Liste stehenden Seiten blocken. Die Liste wird nicht veröffentlicht und ohne Richtervorbehalt von einer Behörde geführt. HADOPI ist auch eine Form der Internetsperren, aber in anderer Form: Nach drei Urheberrechtsverstößen hat der Richter die Möglichkeit, Copyrightsündern den Internetanschluss zu kappen. Beim ersten Verstoß gibt es übrigens eine Warnung per Mail, beim zweiten Mal per Post. 650.000 Verwarnungen gab es im ersten Jahr, 60 Nutzern droht wegen eines dritten Verstoßes nun der Netzentzug.In dem Anfang August 2010 geführten Verfahren rund um den Glücksspielanbieter StanJames.com wurde zum ersten Mal eine Sperrung auf der Grundlage des ARJEL-Gesetzes veranlasst. Interessant war, dass die Richter sich in dem Verfahren kaum mit der technischen Umsetzbarkeit der Sperren beschäftigt haben. Sie stuften die Sperrung schlicht und einfach …
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Oktober 2011 auf http://blog.oldmedia.de.
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Assignés par le régulateur du marché des jeux en ligne, les FAI sont tenus, sans délai, d’appliquer les mesures les plus adaptées et les plus efficaces pour bloquer l’accès aux sites sans agrément de l’Arjel. Les coûts du filtrage sont à la charge de
L'Autorité de régulation des jeux en ligne cherche à obtenir de la justice le blocage du site 5Dimes.com.