Internetrecht: Inhaber von ebay-Mitgliedskonten haften nicht für den Unfug Dritter

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche in einer sehr begrüßenswerten Entscheidung (Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09) die Frage entschieden, ob der Inhaber eines ebay-Mitgliedskontos haftet, wenn ein unbefugter Dritter über dieses Konto Willenserklärungen abgibt, also Käufe oder Verkäufe tätigt.

Der BGH stellte dabei fest, dass eine Haftung des Kontoinhabers nicht unbedingt besteht. Die Haftungsfrage richte sich nach den Regeln der Stellvertretung. Demnach wird der Kontoinhaber nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Dritte in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht handelt, der Kontoinhaber die Verfügung nachträglich genehmigt oder aber die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht greifen. Hat ein Unbefugter den ebay-Account gehackt, dann muss der Kontoinhaber gegenüber dem eigentlichen Anspruchsteller nicht erst leisten und sich auf den Schadensersatzanspruch gegen den Unbefugten verweisen lassen. Vielmehr kann er die Leistung gleich verweigern.

Es sei dabei unschädlich, wenn der Unbefugte die Zugangsdaten erlangt hat, weil der Kontoinhaber diese nicht sorgsam genug verwahrt hat. Auch Regeln der ebay-AGB können nicht zu einer Zurechnung führen, da diese nur zwischen ebay und dem jeweilige…

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Themen: Anwalt , Haftung , Ebay , Auktion , Bundesgerichtshof , Online-handel , Unbefugte Benutzung

Erschienen 13. Mai 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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