Vorgetäuschte Privatverkäufe bei Online- Auktionen
Olpe und Recht | 19. September 2006 — In der ebay- Gemeinde hat sich mitlerweile herumgesprochen, dass Verbraucher, die einen Gegenstand über ebay bei einem gewerbli…
Immer wieder fällt vermeintlichen Privatverkäufern die Zahl der im Rahmen von Online-Auktionen angebotenen Artikel auf die Füße, wenn es um die Frage geht, ob man noch Privatverkäufer ist oder schon als gewerblicher Händler gilt.
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Das OLG Hamm hat nunmehr entschieden (Urteil vom 15.03.2011, Az.: I-4 U 204/10), dass jedenfalls derjenige gewerblich handelt, der innerhalb von 6 Wochen 500 Angebote ins Netz stellt, auch wenn davon nur ein Teil, vorliegend lediglich 25%, verkauft werden.
Der Beklagte hatte über 500 Auktionen innerhalb von 6 Wochen gestartet und war daraufhin von einer gewerblichen Händlerin abgemahnt worden. Die Unterlassungserklärung hatte er abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten verweigerte er. Die darauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Abmahnung der Klägerin sei nicht zu beanstanden, da mehrere Verbraucherrechte verletzt worden seien (fehlende Widerrufsbelehrung etc.). Der Beklagte habe, abgesehen von den streitgegenständlichen Auktionen, seit 2007 durchschnittlich 26 Bewertungen pro Monat erhalten. Zudem beinhalteten die streitgegenständlichen Auktionen vorwiegend Schallplatten, jedoch derart unterschiedlicher Stilrichtungen, dass diese Platten wohl kaum aus einer einzigen privaten Sammlung stammen könnten.
Auch wenn letzteres Argument durchaus angreifbar wäre (auch meine CD-Sammlung sieht sehr bunt aus), ist die Entscheidung selbstverständlich richtig. Auktionen in diesem Umfang können nur eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Das Gericht stellt dabei auf die Zahl der Auktionen in einem bestimmten Zeitraum (nicht auf die Verkaufserfolge!) ebenso wie auf die Zahl der durchschnittlichen monatlichen Bewertungen über einen weit größeren Zeitraum. Auch die Art und Weise der Angebote und deren Gestaltung sei ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Auf das tatsächliche Motiv des Beklagten, mit welchem er die Platten verkauft hat, komme es jedoch nicht an.
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Es muss also erneut davor gewarnt werden, zügellos alles was nicht gebraucht wird über Online Auktionsplattformen zu …
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Juni 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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