Internetprovider darf Auskunft über Anschlussinhaber erteilen

Eigener Leitsatz: Ein als Internetprovider tätiger TV-Kabelnetzbetreiber ist an der Auskunft von Verkehrsdaten über die Identität von Anschlussinhabern rechtlich nicht gehindert. Die Auskunft über die Identität kann insbesondere dann erteilt werden, wenn in den operativen Systemen des Telekommunikationsnetzes des Internetproviders über die Zeitpunkte der aktuellen und vorherigen Vergabe von IP-Adressen hinaus, auch der Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe der IP-Adresse solange gespeichert wird, bis eine Neuvergabe erfolgt. Dies kann unter Umständen jedoch auch längere Zeit dauern.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 09.06.2011

Az.: 6 W 159/10

Tenor: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.05.2010 – 225 O 41/10 – abgeändert: Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 02.03.2010 beigefügten Anlage ASt 1 angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film "Zeiten ändern dich", der – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – zu Anfang Februar 2010 in deutschen Kinos anlief. Sie hat durch ein Spezialunternehmen (ipoque GmbH), dessen Arbeitsweise sie im Einzelnen darstellt und glaubhaft macht, 97 IP-Adressen ermittelt, unter denen der Film am 28.02.2010 über Filesharing-Netzwerke (sogenannte Internet-Tauschbörsen) öffentlich zugänglich gemacht wurde (Anlage ASt 1). Die IP-Adressen waren der Beteiligten zugeordnet. Am 02.03.2010 hat das Landgericht der Beteiligten die Sicherung der betreffenden Verkehrsdaten aufgegeben. Die Beteiligte hat um Zurückweisung des Gestattungsantrags gebeten mit der Behauptung, sie sei zur Auskunft schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage; ihr System speichere nur die Zeitpunkte der aktuellen und vorhergehenden (stündlich erfolgenden) "Lease-Vergabe" einer (dynamischen) IP-Adresse. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer den Antrag abgelehnt. weil die Praxis der Beteiligten, die eingesetzten dynamischen IP-Adressen zeitnah nach dem Einwahlzeitpunkt zu "löschen", gerichtsbekannt sei. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Die Beteiligte hat zunächst vorgetragen, für die Auskunft verwendbare Daten nur gemäß dem mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (BVerfGE 125, 260 = NJW 2010, 833 – Vorratsdatenspeicherung) für nichtig erklärten § 113a TKG als Vorratsdaten gespeichert und nach dem Urteil gelöscht zu haben. Später hat sie klargestellt, dass sie ohne Vera… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. August 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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