Internetkriminalität: „Man findet manchen Esel, der nie Säcke trug.“

Vor ein paar Wochen erkundigte sich eine Mandantin, ob ich ihr in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit behilflich sein könnte. Sie wolle ein Arbeitsverhältnis mit einem Logistikkonzern eingehen. Das amerikanische Cargo-Unternehmen mache eigentlich einen seriösen Eindruck, sie habe aber mittlerweile ein irgendwie «komisches Gefühl».

Lukrative Nebentätigkeit im Logistik-Bereich?

Für die von zu Hause aus mögliche Tätigkeit als «Manager für Bearbeitung von Bestellungen» hatte man der Frau eine Vergütung von 1.700 € pro Monat in der Probezeit zugesichert. Die Aufgabe: An ihrer Privatanschrift

Pakete annehmen und auspacken, prüfen, ob alle angekündigten Artikel – vornehmlich teure Elektrogeräte – vorhanden sind, beiliegendes Werbematerial und andere Hinweise auf die Herkunft der Ware entfernen, um schließlich den im Paket enthaltenen, originalverpackten, Artikel weiterzusenden oder einem Kurier zu übergeben.

Firmenstempel des Fake-Unternehmens

Ich habe der Mandantin mitgeteilt, dass ihre Anfrage meines Erachtens weniger arbeits-, sondern eher strafrechtlicher Natur ist und dringend abgeraten, der Tätigkeit nachzugehen. Wer sich ein wenig mit den Erscheinungsformen der Internetkriminalität auskennt, kann diese Art Nebentätigkeit ohne große Schwierigkeiten dem noch nicht allzu bekannten

re-shipping fraud/parcel mule scam

zuordnen, sodass die Alarmglocken hier durchaus beim ersten Punkt der Aufgabenbeschreibung zu einem Dauergeläut ansetzen können.

Meine Mandantin sollte als «Packesel» angeworben werden.

Die Absichten der Hintermänner

Der Hintergrund: Mit gestohlenen Kreditkarten(daten) wird online teure Ware bestellt und an die Privatanschrift eines «Packsels» geschickt. Was der «Packesel» macht, habe ich bereits geschrieben. Ergebnis: Die Hintermänner erhalten teure Ware zum Weiterverkauf, die sie nicht bezahlt haben, und sind schwer bis überhaupt nicht greifbar. Der «Packesel» dagegen hat einer kriminellen Vereinigung bei der Verschleierung ihrer Taten geholfen und bekommt zur Belohnung vermutlich keine 1.700 €, sondern kann sich bald mit Ermittlungsbehörden und geprellten Versandhändlern herumschlagen.

Warnsignale

Dass es gelungen war, meine Mandantin zumindest vorübergehend für die Stelle zu begeistern, spricht dafür, wie geschickt Kriminelle vorgehen. Warnsignale gab es genug, wie die Mandantin später einräumte:

Der internationale Logistikkonzern war ihr nicht bekannt. Kein persönlicher Kontakt, telefonisches Jobinterview über indisches Call-Center, weitere Kommunikation über «virtuelles Büro». Mit dem «Präsidenten» der Firma. Vertragssprache Englisch, deutsche Dokumente automatisch übersetzt (siehe etwa die erwähnte Stellenbezeichnung: «Manager für Bearbeitung von Bestellungen»). Es wurde frühzeitig eine Ausweiskopie verlangt, über die Besteuerung der Vergütung hingege… » Vollständiger Artikel
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Themen: Cybercrime , Fraud , Internetkriminalität , Packesel
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 10. Mai 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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