Internetauktionshaus haftet für Markenverletzungen

Ebay & Co. müssen, wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Verletzung seines Markenrechts hingewiesen werden, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Markenverletzungen bei Internetauktionshäusern bestätigt (BGH, Urteil v. 30.4.2008, Az.: I ZR 73/05 - Internet-Versteigerung III) und entschieden,

dass die Online-Auktionare auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn Anbieter auf ihren Plattformen gefälschte Markenprodukte anbieten.

Streitgegenstand waren erneut - wie schon im Jahre 2004 (BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01) - die Uhren der Edelmarke ROLEX, von denen auf der Internet-Plattform “ricardo.de” Fälschungen angeboten wurden, die allerdings ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. Dem dagegen gerichteten Begehren auf Unterlassung hat der Bundesgerichtshof nun erneut stattgegeben.

Begründung: Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg, wonach für Host-Provider die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung grds ausgeschlossen ist (§ 10 TMG), gilt nicht für den Unterlassungsanspruch.

“Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.”

Handelten die Anbieter, hier: der gefälschten Uhren, im geschäftlichen Verkehr muss das Internetauktionshaus

“wenn es von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.”

Die Karlsruher Richter betonten, dass auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt würden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen könnten. Es bestehe jedoch eine Verpflichtung,

“die technisch möglichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.”

(Quelle: Pressemitteilung BGH, Urteil v. 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III)

Thomas Hellwege medienrecht-informationen.de >> Noch mehr Internetrecht

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Themen: Haftung , Ebay , Markenverletzung , Unterlassung , Telemediengesetz , Internetauktionshaus

Erschienen 5. Mai 2008 auf http://www.blog.medienrecht-informationen.de.

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