Internetauktionshaus haftet für Markenverletzungen
& Co. müssen, wenn sie von einem Markeninhaber auf eine
klar erkennbare Verletzung seines Markenrechts hingewiesen werden, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern
grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Damit hat der
Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Markenverletzungen bei Internetauktionshäusern bestätigt (BGH, Urteil v. 30.4.2008, Az.: I
ZR 73/05 - Internet-Versteigerung III) und entschieden,
dass die Online-Auktionare auf in
Anspruch genommen werden können, wenn Anbieter auf ihren Plattformen gefälschte Markenprodukte anbieten.
Streitgegenstand waren erneut - wie schon im Jahre 2004 (BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01) - die Uhren der Edelmarke
ROLEX, von denen auf der Internet-Plattform “ricardo.de” Fälschungen angeboten wurden, die allerdings ausdrücklich als Plagiate
gekennzeichnet waren. Dem dagegen gerichteten Begehren auf Unterlassung hat der Bundesgerichtshof nun erneut stattgegeben.
Begründung: Das im (TMG)
geregelte Haftungsprivileg, wonach für Host-Provider die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung grds
ausgeschlossen ist (§ 10 TMG), gilt nicht für den Unterlassungsanspruch.
“Daher kommt eine der Beklagten als Störerin in
Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser
Uhren ist.”
Handelten die Anbieter, hier: der gefälschten Uhren, im geschäftlichen Verkehr muss das Internetauktionshaus
“wenn es von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen
kommt.”
Die Karlsruher Richter betonten, dass auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt würden, die das gesamte
Geschäftsmodell in Frage stellen könnten. Es bestehe jedoch eine Verpflichtung,
“die technisch möglichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten
werden können.”
(Quelle: Pressemitteilung BGH, Urteil v. 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III)
Thomas Hellwege medienrecht-informationen.de >> Noch mehr Internetrecht
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