Internetangebote für sexuelle Dienste: Detaillierte Leistungsbeschreibungen und Preise sind ordnungswidrig

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die detaillierte Anspreisung von sexuellen Dienstleistungen auf einer Internetseite für ordnungswidrig.

Die detaillierten Leistungsbeschreibungen auf der gegenständliche Internetseite sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung, so das Gericht. Die Internetwerbung des Betroffenen sei weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie sei nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handl…

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Erschienen 13. Mai 2008 auf http://herrschendemeinung.de/.

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