Interne Anti-Korruptionsschulung ab sofort unter Strafandrohung obligatorisch?
am 30.07.2006 von http://www.strafprozess.ch
Markus Steudler erinnert in der NZZ am Sonntag (kostenpflichtig) daran, dass per 1. Juli 2006 neue Strafbestimmungen im Bereich der Korruption in Kraft getreten sind. Die Novelle stellt nun auch die passive Privatbestechung und die Bestechung fremder Amtsträger (das Gesetz nennt sie so) unter Strafe.
Brisanter dürften allerdings die neuen Bestimmungen im Untenehmensstrafrecht sein, die Steudler wie folgt zusammenfasst: Er bedeutet, dass eine Firma verurteilt und mit einer Busse von bis zu 5 Mio. Fr. bestraft wird, wenn einer ihrer Angestellten eine Privatbestechung begangen hat und die Firma nicht nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um dies zu verhindern.Der unvermeidliche Marcel A. Niggli, der die Bedeutung der Gesetzesänderung als enorm bezeichnet, lässt sich wie folgt zitieren:
Wer jetzt nicht mindestens eine interne Schulung durchführt oder Kontrollmechanismen einrichtet, kann später nicht belegen, dass er alles unternommen hat.
Die Gerichte werden diesen Artikel strikt anwenden.
Ich rechne mit einer erheblichen Zunahme an Verurteilungen.
Woraus Niggli seine Erwartungen schöpft ist mir schleierhaft. Erfahrungswerte können es jedenfalls nicht sein. Die sagen nämlich, dass Art. 100 quater StGB auch in Zukunft häufiger geändert als angewendet wird.
Die aktuellen Gesetzestexte finden sich hier:
UWG: Art. 4a und Art. 23
StGB: Art. 100 quater Abs 2 und Art. 322 septies
Material dazu findet sich hier:
Medienmitteilung EJPD vom 15.02.2006
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption vom07.10.2005 (AS 2006 2371).
Herbstsession 2005
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Neues Korruptionsstrafrecht
strafprozess / Gemäss Medienmitteilung des EJPD vom 15.02.2006 werden die neuen Bestimmungen des Korruptionsstrafrechts per 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt (s. dazu die Themenseite des BJ). Damit wird auch die passive Bestechung strafrechtlich erfasst.…
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Strafbarkeit von Phishing
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» SR 241 Art. 23 Unlauterer Wettbewerb (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
» SR 241 Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
» SR 311.0 Art. 100quater Strafbarkeit (Schweizerisches Strafgesetzbuch)
» SR 311.0 Art. 322septies 2. Bestechung fremder Amtsträger (Schweizerisches Strafgesetzbuch)
» Bekämpfung der Korruption wird verstärkt
» NZZGlobal - Die digitalen Ausgaben der NZZ
» Lehrstuhl Niggli / Details Marcel Alexander Niggli
Kurzbiographie von M. A. Niggli
