Mehr Rechtsklarheit im Internationalen Privatrecht
Weblawg.de | 26. Mai 2008 — "... Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG…
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Rom II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird das deutsche Internationale Privatrecht an die EG-Verordnung angepasst. Die Rom II-Verordnung ist der erste Schritt zur Angleichung des Internationalen Privatrechts in der Europäischen Union. Das Internationale Privatrecht bestimmt bei Fällen, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist.
Die Rom II-Verordnung tritt als erster Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts am 11. Januar 2009 in Kraft. Sie regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse, also beispielsweise auf Ansprüche aus einem Unfall, Anwendung findet.
Weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft werden u. a. im Internationalen Privatrecht für Scheidungs- und Unterhaltssachen erwartet. Die Verordnung zum auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht (Rom I-Verordnung) steht kurz vor dem Abschluss.
Beginnend mit der Rom II-Verordnung vollzieht sich eine zunehmende Veränderung im Internationalen Privatrecht, die greifbare Auswirkungen auf die Praxis hat: Bislang fand der Rechtsanwender die einschlägigen Vorschriften vornehmlich in deutschen Gesetzen. Künftig wird er, soweit Rom II oder andere Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sind, diese vorrangig anzuwenden haben. Um Fehler bei der Rechtsanwendung zu vermeiden und diese grundlegende Änderung für jedermann verständlich zu machen, sieht der vom Bundeskabinett heute verabschiedete Gesetzentwurf – abgesehen von weiteren Details - eine zentrale Vorschrift vor, die dem Anwender die Prüfungsreihenfolge klar vorgibt. Diese Vorschrift soll an die Spitze der internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gestellt werden, mit denen der Rechtsanwender in der Regel auch bisher seine Rechtsprüfung eingeleitet hat.
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