EU-Mahnverfahren
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europ??ische Mahnverfahren kann ab heute, das europ??ische Verfahren f??r geringf??gige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 …
Die Ankündigung war vollmundig: "Es reicht nicht, nur den Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu vereinfachen. Wir müssen dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, wenn sie in Europa unternehmerisch oder als Privatperson aktiv sind. Bislang konnten sprachliche Barrieren und die Unkenntnis der fremden Rechtsordnung Einzelne von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen abhalten. Das wollen wir ändern [und] diese Hürden abbauen", so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Presseerklärung im Juni 2008.
Ein knappes Dreivierteljahr nach ihrer Einführung gibt es erste Erfahrungen mit der neuen Wunderwaffe. Für Praktiker im internationalen Rechtsverkehr wenig überraschend, fällt die Bilanz eher ernüchternd aus, jedenfalls dann, wenn deutsche Unternehmer den Versuch unternehmen, offene und bislang unbestrittene Forderungen gegen Schuldner im Ausland mit dem Europäischen Zahlungsbefehl titulieren zu lassen.
Das Grundproblem liegt dabei gar nicht in der neuartigen Prozessvariante selbst, sondern darin, dass das Europäische Mahnverfahren für alle Fälle, in denen Antragsgegner nicht ein Verbraucher ist, den allgemeinen europäischen Zuständigkeitsregeln nach der EuGVVO unterliegt. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass ein gewerblicher oder unternehmerischer Antragsgegner vor den Gerichten seines Sitzstaats, also im Ausland, in Anspruch zu nehmen ist. Und hier scheint das Europäische Zahlungsbefehlsverfahren keine Erleichterungen, sondern eher Erschwernisse zu bringen. Einige Kostproben:
Der Antragsteller muss nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts selbst bestimmen, vor dem das Verfahren zu führen ist. Dabei soll ihm ein online einsehbarer "Gerichtsatlas" helfen - was dieser aber nicht tut. Denn mit einer Liste der an bestimmten Orten ansässigen Gerichte ist natürlich nicht die Frage beantwortet (und ausreichend übersichtlich auch nicht ohne Weiteres zu beantworten), genauwelches Gericht angerufen werden muss. Beispiel: wer die österreichischen Prozessgesetze nicht gut genug kennt, ahnt nicht, dass man Klagen gegen eine im Firmenbuch (Handelsregister) eingetragene Gesellschaft obligatorisch beim Bezirksgericht für Handelssachen anzubringen hat, und nicht beim "normalen" Bezirksgericht. Tut man es dennoch, so gibt es keine Möglichkeit, wie in Deutschland die Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen, sondern wird der Zahlungsbefehlsantrag sofort als unzulässig abgewiesen. Better luck next time. Das der Verfahrensvereinfachung dienende, europaeinheitliche Formular führt in Wahrheit zu einer signifikanten Verfahrenserschwernis und -verzögerung. Denn man verlangt von dem braven Antragsteller, sich durch einen wahren Tsunami von Codierungen der verschiedensten Angaben zu kämpfen, von den Parteirollen über den Streitgegenstand bis hi… » Vollständiger ArtikelRechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europ??ische Mahnverfahren kann ab heute, das europ??ische Verfahren f??r geringf??gige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 …
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www.scheidung-professionell.de | 4. Oktober 2010 — Die klare und eindeutige Antwort auf diese Frage ist zunächst einmal: Nein. Das hat einen ganz einfachen Grund. Der Rechtsanw…
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