Internationaler Rechtsverkehr: EuGH: Verbraucher an nachteilige Gerichtsstandsklausel in Formularvertrag nicht gebunden

Nach der sog. Klauselrichtlinie der EU (Richtlinie 93/13/EWG) sind für einen Verbraucher missbräuchliche Klauseln in Formularverträgen unverbindlich. Dieser Grundsatz sowie zahlreiche Einzelfälle von Klauseln, die als missbräuchlich zu betrachten sind, sind seit langem auch Bestandteil des deutschen materiellen Rechts (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 - 310 BGB). Nach der Richtlinie sind aber insbesondere auch Formularklauseln unverbindlich, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass einem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird. Solche Erschwernisse können vor allem in der Vereinbarung eines für den Verbraucher ungünstigen Gerichtsstands bestehen. Das deutsche Prozessrecht geht in diesem Punkt schon seit langem erheblich weiter als die Vorgabe aus Brüssel: §§ 38 Abs. 1, 689 Abs. 2 ZPO verbieten Gerichtsstandsvereinbarungen im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr insgesamt und ohne Rücksicht auf die Frage, ob es sich dabei um Formularklauseln handelt oder nicht.

Trotzdem stellt sich in der Praxis die Frage, was passiert, wenn ein mit einer für ihn unverbindlichen Gerichtsstandsklausel überzogener Verbraucher sich auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht beruft, weil er seine Rechte entweder nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird. In Deutschland muss das angerufene Gericht zwar grundsätzlich das Vorliegen der vereinbarten Zuständigkeit von Amts wegen prüfen; seine Zuständigkeit wird aber auch durch sog. "rügelose Einlassung" begründet, also dadurch, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 ZPO). Es sind also gerade im Fall gerichtlicher Streitigkeiten zahlreiche Situationen denkbar, in denen der von der EU-Richtlinie beabsichtigte Schutz beim Verbraucher nicht ankommt.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.06.2009 (Pannon GSM Zrt. ./. Erzsébet Sustikné Györfi, Rs. C-243/08) hat in dieser Situation für klagende oder beklagte Verbraucher einen wichtigen Fortschritt gebracht.

Der Fall

Eine Verbraucherin in Ungarn war durch einen Formularvertrag an einen Mobilfunkanbieter gebunden. Es kam zum Streit über diesen Vertrag, die Telefonfirma verklagte die Kundin auf Zahlung aus ihrer Sicht rückständiger Entgelte, und zwar am Gericht des Sitzorts der Firma, dessen Zuständigkeit sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab. Das Gericht stellte fest, dass der ständige Wohnort der Beklagten, einer Invalidenrentnerin, 275 km vom Gerichtsort entfernt liegt, und dass die Verkehrsverbindungen zwischen beiden Orten wegen Fehlens einer direkten Zug- oder Buslinie sehr beschränkt sind. Ohne die Gerichtsstandsvereinbarung wäre das Gericht am Wohnort der beklagten Verbrauche…

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Themen: Eugh , Vereinbarung

Erschienen 17. Juli 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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