Internationale Zuständigkeit für Vergütungsansprüche eines Krankenhauses
Bei einem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein
einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst. Deshalb ist das
Gericht am Ort des Krankenhauses auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
(Brüssel I-VO) für Vergütungsansprüche des Krankenhauses international zuständig.
Mangels eines inländischen Wohnsitzes des zahlungssäumigen Patienten kommt nur der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts im
Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt und dass insoweit zur näheren Beurteilung mit Rücksicht auf den im des Vertragsschlusses noch geltenden Art. 28 Abs. 2 EGBGB
deutsches Recht heranzuziehen ist.
Nach § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte. Diese Dispositivnorm greift aber nur dann ein, wenn weder ein Ort für die Leistung bestimmt noch aus den
Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass bei einem gegenseitigen Vertrag nicht notwendig ein einheitlicher Leistungsort besteht, sondern dass dieser grundsätzlich für
jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss.
Ob sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag mangels einer über den Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort am
Ort der auch für den Vergütungsanspruch des
Krankenhauses ergibt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Wegen der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung im Krankenhaus, die den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet,
wird von Teilen der Rechtsprechung ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses angenommen. Demgegenüber haben andere
Gerichte das Vorliegen besonderer Gründe, die für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes sprechen könnten, verneint.
In der Literatur überwiegen die Stimmen, die sich – zum Teil ohne nähere Begründung – für einen einheitlichen Leistungsort am Ort des
Krankenhauses aussprechen.
Der Bundesgerichtshof hält es für vorzugswürdig, beim Krankenhausaufnahmevertrag nach der Natur des Schuldverhältnisses einen
einheitlichen Leistungsort am Ort des Krankenhauses anzunehmen.
Auch die Bezugnahme auf den Grundsatz des Verbraucherschutzes, der das deutsche und europäische Zivilrecht präge, trägt nach Ansicht
des Bundesgerichtshofs nicht die Schlussfolgerung, Leistungsort sei (im Zweifel) der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Eine auf
diese Rechtsfolge ausgerichtete Norm, die Auswirkungen auf Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit hätte, ist im Zuge der Einführung
des Verbraucher- und Unternehmerbegriffs (§§ 13, 14 BGB) und der Übernahme ver…
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