Internationale Zuständigkeit für Vergütungsansprüche eines Krankenhauses

Bei einem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst. Deshalb ist das Gericht am Ort des Krankenhauses auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) für Vergütungsansprüche des Krankenhauses international zuständig.

Mangels eines inländischen Wohnsitzes des zahlungssäumigen Patienten kommt nur der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt und dass insoweit zur näheren Beurteilung mit Rücksicht auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht heranzuziehen ist.

Nach § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Diese Dispositivnorm greift aber nur dann ein, wenn weder ein Ort für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem gegenseitigen Vertrag nicht notwendig ein einheitlicher Leistungsort besteht, sondern dass dieser grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss.

Ob sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag mangels einer Vereinbarung über den Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort am Ort der Klinik auch für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergibt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Wegen der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung im Krankenhaus, die den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet, wird von Teilen der Rechtsprechung ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses angenommen. Demgegenüber haben andere Gerichte das Vorliegen besonderer Gründe, die für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes sprechen könnten, verneint.

In der Literatur überwiegen die Stimmen, die sich – zum Teil ohne nähere Begründung – für einen einheitlichen Leistungsort am Ort des Krankenhauses aussprechen.

Der Bundesgerichtshof hält es für vorzugswürdig, beim Krankenhausaufnahmevertrag nach der Natur des Schuldverhältnisses einen einheitlichen Leistungsort am Ort des Krankenhauses anzunehmen.

Auch die Bezugnahme auf den Grundsatz des Verbraucherschutzes, der das deutsche und europäische Zivilrecht präge, trägt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die Schlussfolgerung, Leistungsort sei (im Zweifel) der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Eine auf diese Rechtsfolge ausgerichtete Norm, die Auswirkungen auf Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit hätte, ist im Zuge der Einführung des Verbraucher- und Unternehmerbegriffs (§§ 13, 14 BGB) und der Übernahme ver…

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Themen: Bgb , Zpo , Zeitpunkt , Vereinbarung , Klinik , Krankenhaus , Erfüllungsort , Brüssel I , Leistungsort
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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