Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty (PCT)

Hinweis Dieser Artikel ist ein Ausschnitt einer Broschüre für meine Kanzlei über die Vor- und Nachteile internationaler Patentanmeldungen nach dem PCT. Der vollständige Artikel kann von der BARDEHLE PAGENBERG Website abgerufen werden. Einführung

Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz PCT (nach dem englischen “Patent Cooperation Treaty”) ermöglicht es Anmeldern, durch Einreichen einer einzigen internationalen Patentanmeldung – der PCT-Anmeldung – Patentschutz für eine Erfindung in fast allen Ländern der Welt zu beantragen (den 142 PCT-Vertragsstaaten; Stand Januar 2010). Nach einer zentralisierten Recherche der PCT-Anmeldung erhält der Anmelder eine umfassende vorläufige Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung – den internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit.

Die PCT-Anmeldung führt jedoch nicht zu einem “internationalen Patent”. Stattdessen muss der Anmelder 30 bzw. 31 Monate nach dem Prioritätsdatum der PCT-Anmeldung festlegen, in welchen Ländern oder Regionen Patentschutz tatsächlich angestrebt wird. Die Patentämter der ausgewählten Länder/Regionen prüfen daraufhin unabhängig voneinander die Patentfähigkeit der Erfindung im jeweiligen Land/in der jeweiligen Region.

Die Einreichung einer PCT-Anmeldung verringert nicht nur den Aufwand in der Anfangsphase der Anmeldung, sondern führt dazu, dass ein erheblicher Teil der Gesamtkosten für die Pa…

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Erschienen 1. Oktober 2010 auf http://kandidatenwiki.de/.

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