Interessantes Verständnis der Panoramafreiheit

Momentan erstreiten wir gerichtlich Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wegen einer gewerblichen Bildnutzung. Der Beklagte hatte durch unseren Mandanten professionell gefertigte Fotos für seine Firmenhomepage verwendet. Die Bilder zeigen das Segelboot des Beklagten, der deswegen kein Honorar zahlen möchte, weil es eben “sein” Boot ist. Er meint, so lässt er vortragen, dass die durch den Kläger gefertigten Fotografien

nicht der Panoramafreiheit unterliegen.

Was die Panoramafreiheit mit den Honorar des Fotografen tun hat? Nunja: Nichts.

Was war eigentlich jetzt noch mal Panoramafreiheit?

Panoramafreiheit heißt, dass der Urheber eines Werkes dessen Wiedergabe z.B. durch Lichtbild nicht verbieten kann, wenn dieses sich

bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

So steht das in § 59 UrhG. Auf unseren Fall angewendet, heißt dies, so die den Beklagten vertretende Kanzlei in Ihrer Klageerwiderung:

Die Panoramafreiheit zur bildlichen Nutzbarmachung fremden Eigentums greift hier nicht.

Spätestens hier kratzen wir uns am Kopf. Klar, mag sein, die Panoramafreiheit “greift” bei so manchem Lebenssachverhalt nicht, weil sie mit ihm gar nichts zu tun hat. Denn wir streiten uns doch gar nicht darum, ob das Fotografieren an sich erlaubnisbedürftig war. War es nicht. Und selbst wenn: Es gab ja eine Erlaubnis. Es geht ganz einfach ums Honorar. Hierzu wird nun treuherzig vorgetragen, dass

Der Eigentümer ein natürliches Vorrecht zur gewerblichen Verwertung von Fotografien seines Eigentums hat.

Ah – ja. Wir verstehen: Das Recht am Bild der Sache folgt dem Recht an der Sache, meint der Beklagte. Und deshalb benötigt der Eigentümer weder Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung fremder Fotografien, noch muss er den Fotografen hierfür vergüten: Es ist ja sein Boot drauf. Inte…

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Themen: Kanzleialltag , Fotografen

Erschienen 1. März 2010 auf http://www.rechtzwonull.de.

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