Interessant: Bundesverfassungsgericht zu Blitzern

Das BVerfG (2 BvR 759/10) hat sich heute mit “Blitzern” beschäftigt – der Antragsteller wollte die Verwertung von “Blitzer-Fotos” vor Gericht als verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte sehen. Das BVerfG hat ihm eine Abfuhr erteilt, mit dem zutreffenden Argument, dass der Autofahrer die Erfassung ja selbst veranlasst: Man wird beim “Blitzen” ja nicht automatisch und immer erfasst, sondern identifizierbar erst, nachdem zuvor ein Verstoß erfasst wurde (zu geringer Abstand, zu schnelles Fahren).

Interessant ist ein anderes Argument des BVerfG: Es wird im Urteil (Rn.14) festgestellt, dass die Eingriffsintensität durch das Blitzen nicht so hoch sei, da

nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist

Vielleicht, mit Blick auf die modernen “Blitzer”, die teilweise versteckt agieren, wird sich das BVerfG daher mittelfristig erneut dem Thema widmen dürfen. Erst einmal dürfte damit aber der Traum vieler “Verkehrssünder” ausgeträumt sein, dass man sich mit Blick auf die Grundrechte aus der Verantwortung stehlen kann. Allerdings ist das Urteil insofern keineswegs überraschend, da auf der Hand liegt, dass es ein Unterschied ist, ob jemand ständig aufgenommen wird wie dies bei 2 BvR 941/08 (“Videoaufnahmen”) der Fall war, oder ob jemand anlassbezogen, nach vorher anonymer konkreter Feststellung der Rechtsverletzung, erfasst wird.

Pressemitteilung des BVerfG

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Ve…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Bverfg , Blitzen , Blitzer
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 20. Juli 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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