Int. Zuständigkeit bei Online-Veröffentlichungen?
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare
Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechts-verletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum
Inland in dem Sinn aufweisen. Wie der BGH jetzt entschieden hat, wird ein solcher Inlandsbezug aber nicht alleine dadurch
hergestellt, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Auch aus dem Standort des Servers in
Deutschland lasse sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung nicht herleiten.
Der Kläger ist russischer Geschäftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die
zusammen mit dem Kläger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen
mit weiteren in Russland verbliebenen Mitschülern in der Wohnung des Klägers in Moskau zusammen. Danach veröffentlichte die Beklagte
von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über das Internetportal
www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht äußert sie sich u.a. über die
Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers.
Der Kläger verlangte die Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geld-entschädigung und Auskunft über den Zeitraum und die
Internet-adressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren. Beide Vorinstanzen haben die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Der für den Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat jetzt auch die Revision des Klägers zurückgewiesen (vgl. BGH, Urt. v.
29.03.2011 – VI ZR 111/10).
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare
Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum
Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines
Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung
andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich
eingetreten ist oder eintreten kann.
Im vorliegenden…
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