Insolvenzrecht: Verwaltungsgericht Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während des Insolvenzverfahren
„Pressemitteilung Nr. 11/2010
Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegenungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,00 € hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter
dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse
nicht zu verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte
der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. der Gewerbeordnung, da er seinen
steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem
Verwaltungsgericht Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden
Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte
zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des
Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar auch hinsichtlich
der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur
Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen.
§ 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden
Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet
liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich
entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der …
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