Insolvenzgeld rechtzeitig beantragen
am 12.05.2006 von Recht und Alltag
Insolvenzgeld muss zwingend spätestens zwei Monate nach Eintritt des sogenannten Insolvenzereignisses beantragt werden. Wer dies versäumt, verwirkt seinen Anspruch auf Insolvenzgeld auch dann, wenn er von seinem Rechtsbeistand fahrlässig falsch beraten wurde. Das entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 24.04.2006 (Az.: L 9 AL 118/04 – Revision nicht zugelassen).
Im aktuellen Fall hatte ein heute 39jähriger Brandschutzfachmann sich von seiner Gewerkschaft beraten und vertreten lassen, die den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld zu spät bei der Bundesagentur für Arbeit stellte. Der Antrag wurde wegen Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist abgelehnt.
Die Richter der 1. wie der 2. Instanz gaben der Bundesagentur recht. Einen Rechtsirrtum (in diesem Fall: Fristen sind nicht zu beachten) müsse der Betroffene auch dann vertreten, wenn …
Insolvenzgeld rechtzeitig beantragen
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Insolvenzgeld auch für bestimmte GmbH-Geschäftsführer
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Lebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen
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