Insolvenzfeste Absicherung

Wertguthaben aus Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über spätere Freistellungszeiten (bei Fortzahlung des Entgelts) iSv § 7 Abs. 1a SGB IV sind gemäß § 7d SGB IV so anzulegen, dass sie in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht in die Masse fallen. Leider haben Rechtsprechung und Literatur bis heute nicht eindeutig klären können, wie eine solche insolvenzfeste Absicherung der Wertguthaben herbeigeführt werden kann. Vorgeschlagen werden etwa Bürgschaftsmodelle des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer oder aber die Verwahrung der “Wertguthaben” (sprich: der zur Erfüllung erforderlichen Gelder) durch einen Dritten als Treuhänder zugunsten der Arbeitnehmer als Treunehmer.

Praktisch stellt sich dieses Problem nach der vor wenigen Jahren eingetretenen Insolvenz eines multinational operierenden Unternehmens, das auch eine Tochtergesellschaft in Deutschland hatte. Offensichtlich unter dem Eindruck der drohenden Insolvenz versuchte die Geschäftsleitung, wenige Wochen vor Stellung des Insolvenzantrags eine solche insolvenzfeste Absicherung der Wertguthaben eben durch eine Treuhandabrede zu schaffen. Leider - aus Sicht des Mandanten - lassen sich die zwischen Treugeber (= Arbeitgeber) und Treuhänder getroffenen Abreden wohl nicht zur Überzeugung des (erstinstanzlichen) Gerichts nachweisen.

Prozessual führte dies zu einer interessanten Konstellation: Um die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche für den Fall zu verhindern, dass es tatsächlich nicht mehr zu einer dem § 7d SGB IV entsprechenden Treuhandvereinbarung gekommen sein sollte, sind neben Kläger und Beklagtem mittlerweile zwei Streitverkündete (lies: §§ 66 ff. ZPO) als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten, die sich wiederum untereinander den Streit verkündet haben. Auf die Auflösung dieses Geflechts darf man gespannt sein.

Ein wenig beruhigend für den Mandanten: Im Gegensatz zur üblicherweise zu erwartenden Quote wird hier voraussichtlich rund 2/3 der Forderungen aus dem Wertguthaben im Verteilungsverfahren befriedigt werden können. Wenn nichts Unerwartetes kommt. Und sich die ausstehenden Forderungen zur Masse realisieren lassen.

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Themen: Sgb IV
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 24. August 2005 auf http://www.vertretbar.de.

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