Insolvenz und Grundschuld
am 16.03.2006 von http://www.recht.us/amrecht
KW - Washington. In Sachen International Paper Company v. MCI WorldCom Network Services, Az. 02-2856, urteilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 6. März 2006 über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das MCI Telekom-Unternehmen aus unerlaubter Handlung. Nach 11 USC §1141(d)(1)(A) musste es die Löschung der MCI-Schuld bei Eintritt des MCI-Insolvenzplans berücksichtigen.
Mit der Missouri Pacific Railroad (MoPac) hatte MCI eine Grunddienstbarkeit zum Verlegen und Betreiben von Erdkabeln auf dem Bahnstreckennetz vereinbart. Der Verlauf der verlegten Kabel wurde mit Schildern an der Strecke sichtbar angezeigt. 2000 verklagte IP MCI wegen unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung, da die Bahn unberechtigt MCI das Verlegen und Betreiben der Erdkabel gestattet habe. MCI berief sich auf Verjährung. Im Mai 2002 entschied das Gericht, dass die Einräumung der Grunddienstbarkeit berechtigt war. Zudem seinen Ansprüche wegen der Verlegung der Kabel in den Jahren 1987 und 1988 verjährt.
Die nachfolgende Berufung wurde wegen des MCI-Insolvenzverfahrens ausgesetzt, welches 2004 mit dem Insolvenzplan der MCI endete. Nach 11 USC §1141(d)(1)(A) wird die Schuld des Schuldners bei Aufstellung eines Insolvenzplans bis zu dessen Eintritt gelöscht. Die Klägerin begründete ihre Ansprüche jedoch mit einer durch das Betreiben des Netzes ohne Grunddienstbarkeit fortdauernden unerlaubten Handlung. MCI behauptete, dass alle Forderungen mit dem Insolvenzplans erloschen seien.
Das Berufungsgericht entschied gegen die Klägerin. Wenn die Benutzung des Erdkabels keine unerlaubte Handlung nach dem Recht von Arkansas darstelle, dann stelle …
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