Insolvenz der Göttinger Gruppe – Handlungsmöglichkeiten für Berater und Anleger

kapital-markt internt 42/07 vom 19.10.2007 - von RA Hartmut Göddecke /Siegburg Ausgangslage seit Anfang Juni 2007 Zwischen Baum und Borke, so dürfte sich wohl mancher Vermittler von Beteiligungsmodellen der Unternehmen der Göttinger Gruppe (= GG) fühlen. Ein Großteil der Vermittler hat erhebliche Summen der erzielten Provisionen in das 'Allfinanzunternehmen' gesteckt; sie sind damit ebenfalls wie ihre vermittelten Kunden geschädigte Anleger. Wie sieht die Situation für den Anleger aus und was kann der Ex-Vermittler zur Minderung des Kapitalverlustes beisteuern? Eines steht jedenfalls fest: Von den insolventen Anlagegesellschaften wird unmittelbar kein Anleger sein Geld zurückerhalten. Weder hilft ihm eine bereits ausgesprochene Kündigung noch kann er jetzt noch ein Gerichtsverfahren gegen Pleitefirmen anstrengen. Blackbox Insolvenzverfahren Für die beiden Anlagegesellschaften Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Securenta) und Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA (GG-Holding) ist Anfang Juni 2007 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden. Für Anleger, die von einem positiven Ende der Insolvenzverfahren ausgehen, empfiehlt es sich, Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Dabei reicht es, wenn ein formloses Schreiben mit allen erforderlichen Unterlagen, die den Anspruch dokumentieren, an den Insolvenzverwalter geschickt wird. Für Securenta: Peter Knöpfel, c/o Treugarant AG, Hallerstraße 76, 20146 Hamburg, ww.treugarant.de Für GG-Holding: Prof. Ralf Rattunde, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin, www.leonhardt-westhelle.eu. 1. Welche Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können Genau hier allerdings beginnt die erste Problemserie: ++ Muß man die atypisch stille Gesellschaft kündigen? ++ Welcher Anspruch muß konkret angemeldet werden? Während die Antwort auf die erste Frage für die GG-Holding klar und eine Kündigung prinzipiell entbehrlich ist, da mit der eröffneten Insolvenz die stille Gesellschaft aufgelöst wird (§ 234 Abs. 1 HGB), erweist sich wegen des Insolvenzverfahrens für die Securenta AG die Antwort als schwieriger, da sie sich erst im Insolvenzantragsverfahren befindet. Hier gilt die Empfehlung, vorsorglich die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Gründe dafür gibt es zu Hauf: Verkauf vieler Vermögensgegenstände, Sitzverlegung ohne Beschluß der maßgeblichen Organe, Stellung eines eigenen Insolvenzantrages in Berlin usw. Die Frage, welcher Anspruch anzumelden ist, mag im ersten Moment klar sein; denn das Gesetz erklärt im Ergebnis, daß das Abfindungsguthaben dem stillen Gesellschafter noch zusteht (§ 236 Abs. 1 HGB). Im Ergebnis ist dieser Anspruch in einer solchen Situation wirtschaftlich nahezu wertlos. Außerdem hat der Insolvenzverwalter im Securenta AG-Verfahren erklärt, daß er Forderungen aus den atypisch stillen Beteiligungen nicht als 'normale' Insolvenzforderungen sehen wird. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, einen Schadenersatzan…

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Themen: Insolvenz , Kapital , Berater , Siegburg
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 24. Oktober 2007 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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