“Insofern ist unsere Beweislast schwer zu erbringen”

Tenor eines gegnerischen Schreibens: Eigentlich haben wir einen Anspruch. Diesen können wir aber nicht beweisen, da wir keinerlei Unterlagen haben, die tatsächlich den Vertragsschluss nachweisen könnten. Die geltend gemachte Forderung ist so gering, dass wir eh kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben. Die Sache ist damit erledigt.

Der Hintergrund: Der Mandant wurde von einer angeblich in London ansässigen Firma auf Zahlung eines Online-Abos in Anspruch genommen, nachdem er angeblich eine schlüpfrige Seite besucht und dort ein Abo beauftragt haben soll. Dies war jedoch nicht der Fall.

Beginnend im Jahre 2008 machte die Firma Ansprüche geltend. Insgesamt befaßten sich zwischenzeitlich drei verschiedene Inkassofirmen mit der Sache. Alle verwendeten die gleichen Textbausteine. Nachdem ich anfänglich noch ein paar Zeilen zurück schrieb, ließen wir die letzten Schreiben (seit Anfang 2009) in aller Ruhe unbeachtet. Die Angelegenheit wurde dank RSV auch für mich sinnvoll beendet.

Als nunmehr jedoch nach mehrmonatiger Pause das vierte Inkassounternehmen sich erneut an den Mandanten wandte, reichte ein kurzes Schreiben mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des AG Marburg und des LG Mannheim sowie die Androhung der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen unsererseits aus, um …

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Themen: Abofallen , Mannheim , Anwaltskosten , London , Abos , Rsv
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 10. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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