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Insiderverzeichnisse und Irrtümer

am 22.09.2005 von Law-Blog

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG), in Kraft getreten am 30.10.2004, hat börsennotierten Gesellschaften mit der neu in § 15 b WpHG verankerten Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen, vor neue Herausforderungen gestellt. Gemäß § 15 b WpHG sind Emittenten oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen verpflichtet, Verzeichnis über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Weiterhin trifft die börsennotierten Unternehmen die Pflicht, die in diesen Verzeichnissen geführten Personen über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen geben, sowie über die Rechtsfolgen über Verstößen aufzuklären. Üblicherweise geschieht diese Aufklärung durch ein Merkblatt, welches die aufgeführten Personen unterzeichnet an den Verantwortlichen für das Führen von Insiderverzeichnissen zurücksenden. Ein weit verbreiteter Irrtum – insbesondere bei Arbeitnehmern – ist, dass allein aus der Nennung im Insiderverzeichnis die Stellung als Insider resultiert. Dem ist gewiss nicht so. Insider ist, wer Insiderinformationen hat. Die Insiderinformation nach § 13 WpHG umfasst Umstände, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren oder auf das Insiderpapier selbst und konkret beziehen und die geeignet sind, im Falle des Bekanntwerdens dem Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Daraus folgt, dass aus der Summe der Insider, diejenigen herauszunehmen sind, die zum einen für den Emittenten tätig sind und zum anderen bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Die Reinigungskraft, die zufällig an eine vertrauliche Informationen gelangt, kann zwar Insider sein – und unterliegt dann den Verbotstatbeständen im 12. Abschnitt des WpHG -, ist aber natürlich nicht im Insiderverzeichnis zu führen, da …

Aufnahme in Insiderverzeichnisse

Handakte WebLAWg / Die BaFin hat mit Schreiben an die Bundesnotarkammer vom 10.08.2005 die Auffassung bestätigt, dass im Hinblick auf das öffentliche Amt, das der Notar auf der Grundlage von § 1 BNotO wahrnimmt, keine Verpflichtung des Emittenten besteht, einem Nota…

Notare sind keine Insider

Lichtenrader Notizen / § 15b WpHG - das ist das Wertpapierhandelsgesetz - bestimmt, dass Emittenden und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen Insiderverzeichnisse führen müssen. Die Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsic…

Ad-hoc-Publizität und Pflichten eines Emittenten

Law-Blog / Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz, in Kraft getreten am 30.04.2004, hat auch die Pflicht des Emittenten, bestimmte Informationen Ad-hoc zu publizieren, eine Neuerung erfahren. Grundsätzlich sind alle Gesellschaften, deren Finanzinstrument im…

Ad-Hoc-Meldungen: hält 6fach genäht besser?

Unternehmensrechtliche Notizen / Doppelt genäht hält besser, sagt der Volksmund. Für Ad-Hoc-Meldungen gilt das nicht. Sie sind nach Inkrafttreten des TUG am 20.1. insgesamt sechsmal abzusetzen. Mit Insiderinformationen iSv § 15 WpHG zu bedienen sind: (1) ein Bündel von Medien…

VGH Kassel: Nennung von Personennamen im Internet rechtmäßig

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der VGH Kassel (Urt. v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nennung von Namen im Internet rechtmäßig ist.Die Kläger waren gemäß § 15 a WpHG verpflichtet worden, bestimmte Insider-Informationen auch im Internet…

UMAG und Directors’ Dealings

Law-Blog / Einer der weiteren großen Themenschwerpunkte, die durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetzes eine Änderung erfahren haben, ist der Komplex der Directors` Dealings. Gemäß Wertpapierhandelsgesetz haben Personen, die bei einem Emittenten Aktien…

BaFin forderte von Unternehmen in 18 Fällen Insiderverzeichnisse an

www.unternehmensjurist.de / ... Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei insgesamt 176 Überprüfungen von Verdachtsfällen auf Insiderhandel seit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes Ende Oktober 2004 18 Mal das Insiderverzeichnis vo…

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Der Autor und sein Blog

Arne Trautmann, Dr. Chr.Ostermaier

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