Insiderinformation: Von künftigen Umständen im II. Senat des BGH

von Ulrich Wackerbarth

Die erste Entscheidung, die der neue Vorsitzende des II. Senats des Bundesgerichtshofs Alfred Bergmann mit unterschrieben hat, ist ein echter Paukenschlag. Der BGH räumt in seinem Beschluss vom 22.11.2010 auf mit dem Muff, der sich seit mehreren Jahren im Kapitalmarktrecht festgesetzt hat, und zu dessen Beseitigung der II. Senat im Jahre 2008 zwar alle Chancen hatte, diese indessen ungenutzt verstreichen ließ. Damals billigte er nämlich eine Unterscheidung, die in der maßgebenden Vorschrift (§ 13 WpHG) letztlich nicht angelegt ist und die der Senat nunmehr — gesunder Menschenverstand sei Dank — zu beseitigen sucht.

Um die Entscheidung zu verstehen, muss man zunächst wissen, was eine Insiderinformation ist. Definiert ist diese in § 13 WpHG (vereinfacht) als bislang nicht allgemein bekannte Information über kursrelevante Umstände. Zu den Umständen gehören nun auch erst künftig eintretende Umstände, und zwar dann, wenn ihr Eintritt “hinreichend wahrscheinlich” ist. Das eigentliche Problem: Je nachdem wie man solche “künftigen Umstände” definiert, sind bestimmte Vorfeldtatbestände Insiderinformationen — oder eben nicht.

Der entschiedene Fall betrifft das Ausscheiden von Prof. Schrempp aus dem Vorstand von Daimler-Benz im Jahr 2005. Die Kläger machten geltend, bereits mit dem Herantreten von Herrn Schrempp an seinen Aufsichtsratsvorsitzenden habe eine Insiderinformation vorgelegen. (Das hätte dann ggf. weiter zu Ad-hoc Publizitätspflichten geführt). Dagegen gingen die Instanzgerichte und 2008 noch der BGH davon aus, dass erst das tatsächliche Ausscheiden von Herrn Schrempp der maßgebende künftige Umstand sei. Deshalb sollte es darauf ankommen, was anlässlich des Gesprächs gesagt wurde. Wenn Herr Schrempp gesagt hätte, er wolle einvernehmlich ausscheiden, so sei sein Ausscheiden erst mit einem entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss hinreichend wahrscheinlich gewesen. Hätte er dagegen gesagt, er lege sein Amt nieder, dann wäre sein Ausscheiden bereits mit dieser Aussage hinreichend wahrscheinlich gewesen. Nicht sehr einleuchtend, diese Unterscheidung, oder?

Mal im Ernst: Wenn Sie als einzige davon Kenntnis hätten, dass ein Vorstandsvorsitzender eines DAX 30 Unternehmens zu seiner Aufsichtsratsvorsitzenden gesagt hat, er wolle zurücktreten, und wenn Insiderhandel nicht verboten wäre, würden sie dann nicht sehr gerne Aktien dieses Unternehmens kaufen oder verkaufen wollen, weil Sie vom Bekanntwerden dieser Information Kursausschläge in die eine oder andere Richtung erwarten? Und zwar unabhängig davon, ob der Vorstandsvorsitzende später wirklich zurücktritt oder nicht, solange nur nach Ihrem Geschäft die Information an die Öffentlichkeit gelangt? Und auch völlig unabhängig davon, ob das Vorstandsmitglied eine Amtsniederlegung oder ein einvernehmliches Ausscheiden anstrebt? Also wenn ich diese Information (als einziger) hätte, würde ich nicht …

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Themen: Corporate Blawg , Vorstand , Schrempp , Bergmann , Übernahmerecht , Kapitalmarkt , Anlegerschutz , Ad-hoc Publizität , Insiderinformation

Erschienen 29. Dezember 2010 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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