Insiderinformation: Von künftigen Umständen im II. Senat des BGH
von Ulrich Wackerbarth
Die erste Entscheidung, die der neue Vorsitzende des II. Senats des Bundesgerichtshofs Alfred mit unterschrieben hat, ist ein echter Paukenschlag. Der BGH räumt in seinem
Beschluss vom 22.11.2010 auf mit dem Muff, der sich seit mehreren Jahren im Kapitalmarktrecht festgesetzt hat, und zu dessen
Beseitigung der II. Senat im Jahre 2008 zwar alle Chancen hatte, diese indessen ungenutzt verstreichen ließ. Damals billigte er
nämlich eine Unterscheidung, die in der maßgebenden Vorschrift (§ 13 WpHG) letztlich nicht angelegt ist und die der Senat nunmehr —
gesunder Menschenverstand sei Dank — zu beseitigen sucht.
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man zunächst wissen, was eine Insiderinformation ist. Definiert ist diese in § 13 WpHG
(vereinfacht) als bislang nicht allgemein bekannte Information über kursrelevante Umstände. Zu den Umständen gehören nun auch erst
künftig eintretende Umstände, und zwar dann, wenn ihr Eintritt “hinreichend wahrscheinlich” ist. Das eigentliche Problem: Je nachdem
wie man solche “künftigen Umstände” definiert, sind bestimmte Vorfeldtatbestände Insiderinformationen — oder eben nicht.
Der entschiedene Fall betrifft das Ausscheiden von Prof. aus dem von
Daimler-Benz im Jahr 2005. Die Kläger machten geltend, bereits mit dem Herantreten von Herrn Schrempp an seinen
Aufsichtsratsvorsitzenden habe eine Insiderinformation vorgelegen. (Das hätte dann ggf. weiter zu Ad-hoc Publizitätspflichten
geführt). Dagegen gingen die Instanzgerichte und 2008 noch der BGH davon aus, dass erst das tatsächliche Ausscheiden von Herrn
Schrempp der maßgebende künftige Umstand sei. Deshalb sollte es darauf ankommen, was anlässlich des Gesprächs gesagt wurde. Wenn Herr
Schrempp gesagt hätte, er wolle einvernehmlich ausscheiden, so sei sein Ausscheiden erst mit einem entsprechenden
Aufsichtsratsbeschluss hinreichend wahrscheinlich gewesen. Hätte er dagegen gesagt, er lege sein Amt nieder, dann wäre sein
Ausscheiden bereits mit dieser Aussage hinreichend wahrscheinlich gewesen. Nicht sehr einleuchtend, diese Unterscheidung, oder?
Mal im Ernst: Wenn Sie als einzige davon Kenntnis hätten, dass ein Vorstandsvorsitzender eines DAX 30 Unternehmens zu seiner
Aufsichtsratsvorsitzenden gesagt hat, er wolle zurücktreten, und wenn Insiderhandel nicht verboten wäre, würden sie dann nicht sehr
gerne Aktien dieses Unternehmens kaufen oder verkaufen wollen, weil Sie vom Bekanntwerden dieser Information Kursausschläge in die
eine oder andere Richtung erwarten? Und zwar unabhängig davon, ob der Vorstandsvorsitzende später wirklich zurücktritt oder nicht,
solange nur nach Ihrem Geschäft die Information an die Öffentlichkeit gelangt? Und auch völlig unabhängig davon, ob das
Vorstandsmitglied eine Amtsniederlegung oder ein einvernehmliches Ausscheiden anstrebt? Also wenn ich diese Information (als
einziger) hätte, würde ich nicht …
» Vollständiger Artikel