Statt irreführende Werbung nur unvollständige Kurzangabe
Rechtslupe | 9. November 2011 — Eine Adwords-Anzeige, mit der “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” angepriesen werden, ist dann nicht irreführend, w…
Amtlicher Leitsatz:
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.Bundesgerichtshof
Urteil vom 12.05.2011
Az.: I ZR 119/10
Tatbestand:
Die Beklagte, die beim Vertrieb von Druckerzubehör über das Internet mit der Klägerin in Wettbewerb steht, wirbt in einer sogenannten Adwords-Anzeige beim Suchmaschinenbetreiber Google (Anlage K 3) unter dem Suchwort Druckerpatronen mit der Aussage
Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig - schnell - zuverlässig.
Über die in dieser Anzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internetadresse der Beklagten gelangt man zur Startseite des Internetauftritts der Beklagten. Dort heißt es auf der linken Seite hervorgehoben Lieferung in 24 Stunden durch DHL EuroPack; auf der rechten Seite wird dies - in deutlich kleinerer Schrift - wie folgt erläutert:
24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag Artikel, die Sie bei uns bis 16:45h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen.
Die Startseite ist nachfolgend wiedergegeben:
(Abbildung 1)
Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hält die Klägerin diese Werbung für irreführend, weil die Anzeige bei Google den Eindruck vermittle, dass die Beklagte binnen 24 Stunden ohne Einschränkung liefere. Die tatsächlich bestehende erhebliche Einschränkung sei erst auf der Startseite des Internetauftritts ersichtlich. Die Irreführung liege in der Anlockwirkung, die auf die Verbraucher von der Anzeige bei Google ausgehe. Die Darstellung auf der Startseite treffe im Übrigen ebenfalls nicht zu. Gemäß § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde den Kunden innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt, ob die bestellten Produkte verfügbar seien; nur soweit dies der Fall sei, würden die Produkte innerhalb eines Werktags nach Eingang der Bestellung zum Versand gebracht.
Die Klägerin hat beantragt,
es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über …
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.
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