innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt.

Das Finanzgericht Köln hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen.

Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt und behandelte die Lieferungen antragsgemäß in vollem Umfang als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 6. Dezember 2007. Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Beleg- und Buchnachweise zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vorlägen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 3. November 2010 – 4 K 4262/08 [Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils findet sich in der Aussenwirtschaftslupe.]

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Themen: Umsatzsteuer , Finanzamt , Innergemeinschaftliche Lieferung , Umsatzsteuer-identifikationsnummer

Erschienen 16. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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