innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch ohne
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen
Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese
innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt.
Das Finanzgericht Köln hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor
sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das
gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die
materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen.
Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt und behandelte die Lieferungen antragsgemäß in vollem Umfang als
steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom
6. Dezember 2007. Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Beleg- und
Buchnachweise zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vorlägen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 3. November 2010 – 4 K 4262/08 [Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils findet sich in der
Aussenwirtschaftslupe.]
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