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Inneramtliche Werke urheberrechtlich geschützt?

am 23.11.2005 von http://archiv.twoday.net/

§ 16 LUG bestimmte: Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften.

Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit - unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk

Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein dringendes, unabweisbares amtliches Interesse an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.

Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht ..., Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art, wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt, also namentlich amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide. Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).

Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im …

Urheberrechtsänderungen

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Kopftuchgesetz Baden-Württemberg

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