Böswillig Domain übertragen: Vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 9. September 2010 — Dass die bloße Registrierung (ohne Nutzung) eines Domain-Namens eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§826 BGB) mit der F…
Eigener Leitsatz:
Das bloße Innehaben einer Domain ohne erkennbare tatsächliche Nutzung stellt weder eine Markennutzung i.S.d. § 14 MarkenG dar, noch erwächst daraus ein Namensrecht. Das Verhindern oder Erschweren der Nutzung der Internetadresse durch Blockade ist daher nur eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung.Oberlandesgericht Naumburg
Urteil vom 24.06.2010
Az.: 1 U 20/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und nach zulässiger Klageänderung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 03.02.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger und dessen Ehefrau, Nicole B... denjenigen Schaden zu ersetzen, der a) durch die Verletzung der Nutzungsrechte an der Domain "...de" seit der Übertragung dieser Domain auf den Beklagten zu 1) im Jahre 2003, und b) durch die Verletzung der Nutzungsrechte an der Domain "...de" seit der Übertragung dieser Domain auf die Beklagte zu 2) im Jahre 2002 entstanden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt vorab die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) aus beiden Instanzen. Der Kläger trägt ferner 5/6 und der Beklagte zu 1) 1/6 der Gerichtskosten erster Instanz. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) erster Instanz trägt der Beklagte zu 1) 3/7 und der Kläger 4/7. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1) 1/3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 1) zu 3/4. Der Beklagte zu 1) trägt in zweiter Instanz die außergerichtlichen Kosten des Klägers und seine eigenen Kosten. und beschlossen: Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt.Entscheidungsgründe
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung beider Beklagten ist zulässig. Soweit sich die Beklagte zu 2) gegen ihre Verurteilung wendet, hat ihre Berufung auch Erfolg. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist nach der zulässigen Änderung des Feststellungsantrages des Klägers unbegründet. 1. Mit dem geänderten Antrag ist die Klage zulässig. a) Die auf den gerichtlichen Hinweis vorgenommene Antragsumstellung des Klägers war erforderlich, denn der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht alleine zu. Die Abtretung ist mangels Bestimmtheit des Anspruchs und des Anspruchsgegners unwirksam. Außerdem kann die Abtretung der Rechte an einer Internet-Domain nur gegenüber der DENIC wirksam erklärt werden. Dass dies geschehen sei, ist nicht ersichtlich. Auch das vorgetragene Ausscheiden der Ehefrau aus der "... GbR" (kur… » Vollständiger ArtikelErschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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