Inländische Jugenhilfemaßnahme für Deutsche im Ausland

Auch wenn die Jugendhilfemaßnahme tatsächlich in einer inländischen Einrichtung erbracht wird, können trotzdem Leistungen an Deutsche im Ausland vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der für die Hilfe zur Erziehung anspruchsberechtigte Elternteil und das Kind oder der Jugendliche sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung als auch bis unmittelbar vor Hilfebeginn im Ausland aufhielten.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall steht dem klagenden Land kein Kostenerstattungsanspruch auf Rückerstattung von Jugendhilfeleistungen gegen den Beklagten zu. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86d SGB VIII in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, denn der Anspruch steht nur demjenigen zu, der – ohne originär zuständig zu sein – im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII tätig geworden ist. Eine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII besteht aber nur dann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Entgegen der Auffassung des klagenden Landes lag eine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach dieser Vorschrift nicht vor. Vielmehr war das klagende Land für die Jugendhilfeleistung selbst sachlich und örtlich zuständig.

Diese originäre Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII i.V.m. § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland der überörtliche Träger sachlich zuständig, sofern es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt. Hier handelt es sich um eine erstmalige Hilfegewährung und damit um Hilfe für Deutsche im Ausland i.S.d. § 6 Abs. 3 SGB VIII.

Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig entnehmen, dass Leistungen an Deutsche im Ausland schon dann vorliegen, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil im Ausland aufhält. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, da sich sowohl die allein sorgeberechtigte Mutter als Inhaberin des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung als auch die Tochter in dem Zeitpunkt, in dem über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung entschieden wurde, in Rumänien aufhielten. Dabei ist nicht auf die Erstellung eines Bewilligungsbescheides, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Entscheidung getroffen wurde, Melissa in einer Erziehungsstelle des CJD Jugendhilfeverbundes Elze unterzubringen. Ein tatsächlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland und damit ein Anknüpfungspunkt innerhalb Deutschlands war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben.

Die örtliche Zuständigkeit des klagenden Landes ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach ist das Land Berlin zuständig, wenn – wie hier – der Geburtsort des jungen Menschen im Ausland liegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 86ff. SG…

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Themen: Sgb , Kostenerstattung , Jugendhilfe , Kostenerstattungsanspruch , Jugendhilfemaßnahme
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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