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Inkongruente Bank-Klauseln

am 24.06.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Was man als Bankkunde nicht so alles unterschreibt. So tritt der Bankkunde mit einer Scheckeinreichung in der Regel auch die Forderung an die Bank ab, die der Scheckzahlung zu Grunde liegt:

15 Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).

Und weil dann manchmal in der Praxis solche Klauseln relevant werden, ging ein Rechtsstreit zwischen einem Insolvenzverwalter und einer Bank durch die Instanzen. In der Insolvenz greifen diese Sicherungsrechte dann nicht, wenn die Abtretung innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 131 InsO wirksam wurden:
Eine pauschale Einigung dahin, sämtliche Forderungen, die künftig zum Einzug eingereichten Schecks oder Wechseln zugrunde liegen, sollten abgetreten werden, ist nicht geeignet, eine kongruente Sicherheit im Voraus zu begründen. Absprachen, …

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