Inkassokosten – Teil 1

Viele Unternehmen, vor allem solche ab einer gewissen Größe, stehen vor der Frage, wie sie mit säumigen Schuldnern umgehen sollen. Manche betreiben eigene Inkassoabteilungen. Andere scheuen den damit verbundenen finanziellen und personellen Aufwand und geben alle oder einen Teil der offenen Forderungen an Dritte ab, entweder in Form eines Forderungsverkaufs, oder zum Einzug durch den Dritten. Dieser Dritte lässt sich seine Tätigkeit natürlich vom Gläubiger vergüten. Diese Kosten werden dann auf die Forderung aufgeschlagen und somit letztendlich vom Schuldner bezahlt (sofern dieser zahlt). NICHT zu den hier gemeinten Inkassokosten gehören solche Kosten wie Rücklastschriftkosten oder pauschalisierte Mahnkosten, welche von den Gerichten meist anerkannt werden, solange die Beträge sich in einem bescheidenen Rahmen halten.

Wann sind die Inkassokosten nun zu erstatten? Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Ganz generell gilt, dass Inkassokosten ein Verzugsschaden sind und somit nur dann verlangt werden können, wenn der Schuldner sich im Verzug befindet (also beispielsweise dann, wenn er zuvor erfolgslos gemahnt wurde).

Manche Gerichte lehnen die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ganz generell ab mit dem Argument, der Forderungseinzug sei die ureigenste Aufgabe des Gläubigers, und dieser könne deswegen dafür keine Inkassokosten geltend machen, wenn er diese Aufgabe an einen Dritten auslagern will.

Viele Gerichte erkennen die Inkassokosten an, wobei von den einzelnen Gerichten teils unterschiedliche Bedingungen gestellt werden. Nach dem Gebot der Schadensminimierung soll der Gläubiger keine überflüssigen Kosten verursachen, das heisst bei Übergabe der Forderung an das Inkassounternehmen darf nicht bereits absehbar sein, dass außergerichtliche Mahnungen erfolglos bleiben werden (dann hätte man direkt gerichtlich vorgehen müssen um Kosten zu sparen), die Kosten sollen nicht höher sein als die entsprechenden Kosten eines mit der Mahnung beauftragten Rechtsanwaltes, und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten nebeneinander sind nicht beide erstattungsfähig.

Da auch Richter Menschen sind, stellt man oft fest, dass diese sich über die Inkassokosten weniger Gedanken machen, wenn der Schuldner bereits Te…

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Erschienen 7. April 2010 auf http://www.ra-sonja-horn.de/blog.

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