Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement
Panorama | 17. April 2007 — Allgemeine Hinweise zum Forderungsmanagement Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften darüber wie oft und mit welcher Fristsetzung …
Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt.
Der Gläubiger mahnte den Schuldner einmal erfolglos. Erst nach einer Mahnung durch ein Inkassobüro zahlte der Schuldner die fällige Hauptforderung i.H.v. rund 6.600 EUR, jedoch ohne die geforderten Inkassokosten und Verzugszinsen. Der Gläubiger versuchte nun, die Verzugszinsen i.H.v. rund 60 EUR, sowie Inkassokosten i.H.v. rund 600 EUR (entsprechend einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale, sowie 23,50 EUR für die Einholung einer Bonitätsprüfung)
Das Amtsgericht gab dem Kläger lediglich in Höhe der Verzugszinsen, sowie der Bonitätsprüfung statt. Der Anspruch ergebe sich direkt aus §§ 280, 286 Abs. 3 BGB. Die Bonitätsprüfung sei eine “zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung “.
Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Inkassokosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sei in Literatur und Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts sei die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch generell zu verneinen. Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, könne etwas anderes gelten.
Dabei könne dahinstehen, ob die Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger gegen die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens und der Folgekosten verstoße oder ob von vornherein, was näherliege, bereits ein dem Schuldner zurechenbarer, gemäß § 286 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden zu verneinen sei.
Zahle der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, sei es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehörten nach Auffassung des Gerichts die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. Es bestehe der Grundsatz, dass die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, ja selbst Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforde…
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