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Inkasso und Kontoführungsgebühren

am 30.06.2008 von http://www.lehrstellen-verein.de/lupus

Heute wieder ein Telefonat mit meinem Lieblingsfeind: Einem Inkassobüro. Dem Gläubiger (!) wurden Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt. Schon auf Schuldnerseite vertrete ich die Ansicht, dass Kontoführung eine Hauptleistungspflicht des Inkassobüros ist, wofür ja bereits eine Inkassopauschale verlangt wird. Es sind daher keine Kosten, die als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Nur, wenn der Schuldner die Kosten schon nicht zu tragen hat, dann muss es der Gläubiger auch nicht, vor allem, wenn es dafür keine vertragliche Grundlage gibt.
(Nur am Rande mag man mal die folgende Überlegung anstellen: Wenn es keine vertragliche Grundlage für die Kontoführungsgebühren gibt, der Gläubiger diese also nicht zu tragen hat, dann entsteht ihm auch kein Verzugsschaden. Wenn ein Inkassobüro nun unter Verweis auf §§ 280, 286 BGB Kontoführungsgebühren als Verzugsschaden dem Schuldner als Verzugsschaden des Gläubigers in Rechnung stellt und hofft, …

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