Inhalt einer Abmahnung – „Störung des Betriebsfriedens“ – genau genug?
einer – „Störung des Betriebsfriedens“ – genau genug?
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnt, dann sind meistens Emotionen im Spiel. In nicht wenigen Fällen soll die Abmahnung auch
eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten. Häufig wird die Abmahnung dann nicht besonders genau formuliert und es stellt sich die
Frage, ob die Abmahnung schon allein deshalb hinfällig ist.
des beanstandeten Verhaltens in der Abmahnung
Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten und ist von daher
formfrei. Auch muss die Abmahnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen werden. In der Abmahnung muss aber eine
deutliche Rüge des beanstandeten Verhaltens enthalten sein. Nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, was er
„falsch“ gemacht hat und wie er sich hätte richtig verhalten müssen, kann die Abmahnung auch ihren Zweck erfüllen, nämlich den
Arbeitnehmer zukünftig zu einem vertragsgerechten Verhalten zu bewegen.
allgemeine Floskeln in der Abmahnung
Die Leistungsmängel muss der Arbeitgeber in der Abmahnung deutlich beschreiben. Der Arbeitgeber muss den Vorfall, der Grund für die
Abmahnung gab, nach
Art Ort und Zeit
darstellen.
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