Informationspflichten der Banken zur Einlagensicherung
Der Bundesgerichtshof hatte jetzt in zwei Urteilen hat über Schadensersatzansprüche zu entscheiden, die von zwei Anlegern gegenüber
einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer
Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.
Beide Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als
20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher
Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils
einen Entschädigungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an
und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die
abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung
eine für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der
Insolvenzschuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 KWG Kunden in leicht verständlicher Form über die für die geltenden Bestimmungen
einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das erstinstanzlich mit den beiden
Rechtsstreiten befasste hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das hat sie auf die hiergegen eingelegte Berufungen hin abgewiesen. Die
gegen dieses Berufungsurteil eingelegten Revision der Klägerinnen hatten nun beim Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat
die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Oberlandesgericht Dresden
zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst die Auffassung des OLG Dresden bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre
Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über
die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das
Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information – wie hier – in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung
der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat…
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