Informationsfreiheitsgesetz
Zum Jahresbeginn 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten, durch das jedem Bürger der Zugang zu amtlichen
Informationen der Behörden des Bundes eröffnet werden soll. Hierzu zählen beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten,
elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Persönliche Daten der
Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei aber weiterhin geschützt.
Um Zugang zu den Informationen zu erhalten müssen die Bürger einen Antrag stellen. Dieser ist grundsätzlich nicht zu begründen; das
Motiv des Antragstellers spielt keine Rolle.
Auf den Antrag muss die Behörde unverzüglich reagieren, im Regelfall binnen eines Monats. Die Behörde kann eine formlose, mündliche
oder schriftliche Auskunft geben, aber auch Akteneinsicht gewähren oder Schriftstücke in Kopie übersenden. Die Auskünfte sind
kostenpflichtig. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden
kann.
Auch wenn die Informationsgewährung nach dem neuen Gesetz die Regel ist, enthält es Ausnahmen, durch die der Informationszugang zum
Schutze wichtiger Belange eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann.
So darf eine Information nicht bekannt gegeben werden, wenn nachteilige Auswirkungen auf besondere öffentliche Belange, zum Beispiel
die internationalen Beziehungen, die innere und äußere Sicherheit oder die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens möglich
sind. Auch Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Anspruch auf Informationszugang. Informationen
über Namen und dienstliche Anschriften von Bearbeitern sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für
Informationen über Gutachter und Sachverständige.
Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Zustimmung des Unternehmens gewährt.
Kein Informationszugangsrecht besteht, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von
EDV-Programmen könnte deshalb abgelehnt werden.
Durch das Gesetz entstehen Veröffentlichungspflichten für die Bundesbehörden. Unabhängig von konkreten Anträgen auf
Informationszugang müssen diese künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art “von Amts wegen” öffentlich bekannt machen. Dabei
handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um
Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.
Darüber hinaus wird das Amt eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit geschaffen, den jeder anrufen kann, wenn er sein
Recht auf Informationszugang als verletzt ansieht.
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