Informationsfreiheit vs. Datenschutz
Beim Europäischen Gerichtshof ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem es um das Spannungsverhältnis von bzw. Informationsbedürfnis der
Öffentlichkeit und dem Schutz personenbezogener Daten geht.
Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1437/2007) über die Finanzierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Agrarsubventionen zu
veröffentlichen haben. Die Durchführungsbestimmungen (Verordnung Nr. 259/2008) sehen u.a. die namentliche Nennung des
Zuwendungsempfängers und Angaben zum erhaltenen Betrag vor.
Hiergegen hat ein Betroffener vor dem Verwaltungsgericht geklagt und eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Das
VG hat die Rechtsfrage wiederum an den EuGH (Rechtssachen C‑92/09 und C‑93/09) vorgelegt.
Hierzu liegt nunmehr der Schlussantrag der Generalanwältin vom 17.06.2010 vor, die dem EuGH empfiehlt, Art. 44a der Verordnung Nr.
1290/2005 für ungültig zu erklären, soweit er ohne Weiteres die Veröffentlichung der Namen, Gemeinden und gegebenenfalls
Postleitzahlen aller Empfänger zusammen mit den erhaltenen Beträgen, vorschreibt.
vom AK Vorrat begrüßt die
Einschätzung der Generalanwältin in seinem Blog ausdrücklich.
Dem vermag ich mich nicht anzuschließen. Es geht letztlich um eine Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit
bzw. der Informationsfreiheit aller Bürger und dem Interesse von Subventi…
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