Informationen zur Speicherung von Vertragstext bei eBay in AGB?

Die IT-Recht-Kanzlei berichtete vor wenigen Tagen, dass das Landgericht (LG) Oldenburg mit Beschluss vom 20. Mai 2009 – AZ: 12 O 134/09 – entschieden habe, ein Online-Händler handele auf der Internetplattform eBay wettbewerbswidrig, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. In dem Beschluss des LG Oldenburg heißt es:

"Wird der Kunde hierüber nicht informiert, weiß dieser nicht, wie und in der welcher Frist er den Vertragstext aufrufen kann, um diesen zu sichern. Inbesondere bei Käufen auf der Internetplattform eBay erlangt die genannte verbraucherschützende Regelung große Bedeutung. Häufig sind in Angeboten Garantieangaben und Zusicherungen verborgen, an die sich der Verkäufer im Schadensfalle oft nicht erinnern mag. Hiervor kann sich nur der Käufer schützen, der das Angebot sichert. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt."

eBay ist nicht vergleichbar mit einem herkömmlichen Onlineshop. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass sich Verkäufer und Käufer bevor ein Vertragsschlus zustande kommen kann bei eBay angemeldet haben müssen. Dazu müssen beide Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) von eBay akzeptieren. In § 8 Abs. 2 eBay-AGB heißt es:

“Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, auf der eBay-Website einsehbare und von eBay gespeicherte Informationen, die sie zu Zwecken der Beweissicherung, Buchführung usw. benötigen, auf einem von eBay unabhängigen Speichermedium zu archivieren.”

Nach den BGB-Informationspflichten aus §§ 312c Abs. 2 und 312e BGB i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV sind Betreiber von Onlineshops u.a. verpflichtet,

über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Da jeder Käufer die eBay-AGB zum Inhalt seines Nutzungsvertrages mit eBay gemacht hat, kann man sich meines Erachtens gut auf den Standpunkt stellen, dass eBay für seine Kunden teilweise die Informationspflichten antizipiert vornimmt. eBay informiert die Käufer darüber, dass der Vertragstext nicht in Textform zur Verfügung gestellt wird. Eine Webseite ist flüchtig und keine Speicherung in Textform.

Zwar ist das Unterlassen der Informationspflichten nach § 5a Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein unlautere Wettbewerbshandlung. Jedoch wird auch diese Vorschrift auf Bagatellverstöße nach § 3 Abs. 1 UW…

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Themen: Internet , Wettbewerb , Ebay , Abmahnung , Links & Tipps , Bgb , Wettbewerbsverstoß , Fernabsatz , Uwg , Agb , Landgericht , Oldenburg , Absurd , Internetbranche , Versandhändler
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 5. Juni 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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