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Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren

am 06.03.2006 von http://www.strafprozess.ch

Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (s. meinen früheren Beitrag) hat sich nun auch das Bundesgericht zu Fragen der informationellen Stelbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) im Rahmen von Strafverfahren äussern müssen. Die Begründung und das Ergebnis aus Lausanne (BGE 1P.841/2005 vom 17.02.2006) vermögen allerdings nicht so sehr zu überzeugen, v.a. wenn das Beschleunigungsgebot bemüht werden muss, um m.E. unnötige Informationen aus einem Strafverfahren Dritten gegenüber zu offenbaren: Mit seinen Ausführungen verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Untersuchungsrichter hätte die Krankengeschichte jeweils gesamthaft herausverlangen und selbst nach Indizien für eine allfällige HIV-Übertragung durch den Beschwerdeführer forschen müssen. Diese Forderung geht mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bei den Ermittlungen zu weit (E. 4.4.1).

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