Informationelle Selbstbestimmung

Es ist inwzischen nötig, als Betreiber dieses Blogs eine Kleinigkeit offen zu legen: Wenn ich hier schreibe, vertrete ich einen sehr weiten Begriff der “informationellen Selbstbestimmung”, der nur sehr bedingt etwas mit dem juristischen Grundrecht zu tun hat, das das BVerfG seinerzeit begründet hat.

Was das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist bzw. zur Zeit sein soll, ist bei Wikipedia schön zusammengefasst und wird von mir auch nicht kritisiert. Überhaupt möchte ich die zur Zeit gängige Anwendung hier nicht in Abrede stellen, das ist bitte nicht falsch zu verstehen. Vielmehr geht es um eine Erklärung.

Wer hier im Blog liest, findet häufig auch Themen wie “Demokratie”, “Meinungsfreiheit” und “Politik”. Wer den geläufigen Begriff der informationellen Selbstbestimmung anlegt, kann nur sehr bedingt den Zusammenhang sehen. Ich selbst gehe aber weiter, bei mir hat die Begrifflichkeit (wenn ich hier schreibe) drei Komponenten, die man nicht wirklich von einander trennen kann:

An erster Stelle stehen die Grundsätze des BVerfG; Kurz: Ich bestimme grundsätzlich, was mit meinen (genauer: zu mir gehörenden) Daten geschieht. Mein erster Gedanke ist, dass dies alleine betrachtet unnütz ist: Damit man entscheiden kann, muss man informiert sein. Man muss wissen, wie eine Sachlage aussieht (Informationsfreiheit) und man muss in der Lage sein, sich eine Meinung zu bilden (Meinungsfreiheit im weiten Sinne). Wer uninformiert ist, kann keine Entscheidung treffen, sein Grundrecht gar nicht ernsthaft nutzen. Der zweite Gedanke ist, dass ein Grundrecht erst durch gesetzliche Umsetzung Lebenswirklichkeit wird: Datenschutz wird durch Gesetze gesichert oder untergraben. Die Politik ist also ein wesentlicher Faktor, einerseits für den Bürger als Betroffener und Wähler, andererseits für den Politiker der entscheiden muss. Zugleich ist die “Politik” Basis für die Informiertheit (siehe 2).

Das ist meine ganz …

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Erschienen 24. November 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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