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Information des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten

am 20.02.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Ein Finanzamt ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist.
Das Steuergeheimnis schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz jedoch nicht einschränkungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten über ihre Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren gegen den Beamten unterrichten darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Der Beschluss vom 15. Januar 2008 betrifft einen Beamten, der in seinen Einkommensteuererklärungen jahrelang nur einen Teil seiner nebenberuflichen Einkünfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der Strafsachenstelle des FA deswegen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verjährung, zum Teil weil der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung ausschloss. Das FA will jedoch den Dienstvorgesetzten des Beamten über das Verfahren unterrichten. Um dies dem FA im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das FG angerufen. Dieses entsprach seinem Begehren, weil es für ausgeschlossen hielt, dass gegen den Beamten Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden würden. Der BFH hat diese Entscheidung jedoch auf die Beschwerde des FA aufgehoben …

BFH: Information des Dienstvorgesetzten über Steuerhinterziehung eines Beamten

STEUERRECHT / BFH-Beschluss vom 15.01.2008 - VII B 149/07 Pessemitteilung Nr. 18 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. Januar 2008 (Az. VII B 149/07) entschieden, dass ein Finanzamt (FA) nicht durch das Steuergeheim…

Strafrecht und Steuerstrafrecht: Doppelte Sanktionsgefahr bei Steuerhinterziehung durch Beamte

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / „Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des …

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Beamtenrecht: Steuergeheimnis schützt nicht vor Disziplinarverfahren

JuracityBlog / Das Steuergeheimnis hindert ein Finanzamt nicht daran, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über eine von diesem begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuerstrafverfahren schon eingestellt worden ist. Das hat der Bund…

Beifahrer bestätigt Polizeiversion bei Todesschuss in Speyer

Blog der Verkehrsunfallabwicklung / Bezüglich des Todes eines 19-Jährigen in Speyer durch eine Polizeikugel, über den u.a. hier berichtet wurde, gibt es neue Erkenntnisse: Nach den tödlichen Schüssen von Speyer hat der Beifahrer des Opfers bezeugt, dass der…

Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten eines Beamten

Blickpunkt Recht & Steuern / Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu bea…

Außenprüfung beim Steuerberater

Blickpunkt Recht & Steuern / Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof je…

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RA Udo Meisen

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