Informantenschutz im Verwaltungsprozess

Behörden sind gegenüber den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte allerdings dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern, § 99 Abs. 2 VwGO. Gegen diese Weigerung kann sodann ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO gestellt werden, über den dann das zuständige Oberverwaltungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht in einem “in-camera-Verfahren” entscheidet.

Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für den Geheimhaltungsgrund des Informatenschutzes, hierbei handelt es sich um Informationen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die “ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen”.

Der Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein berechtigtes Interesse des Informanten an der Geheimhaltung seiner Daten oder eine öffentliche Aufgabe zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde.

Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben. Ob Vertraulichkeit zugesichert worden ist, ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich. Informantenschutz ist weder abhängig von der ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung noch von der begründeten Befürchtung, sich im Fall einer Offenlegung möglichen Repressalien ausgesetzt zu sehen.

Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten tritt im Falle des Informantenschutzes das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheimhalten. Denn Behörden werden die für eine effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Seit…

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Themen: Informantenschutz , Geheim , Urkunden , Verwaltungsprozess , Geheimhaltung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 17. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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